Service of penal order on complainant with appeal rights

ZZ.1999.26Übriges Gericht11.04.1999Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant had asked for prosecution, conviction and punishment of his estranged wife for trespass, together with costs and compensation. The investigating judge issued a penal order convicting the accused but did not decide on the requested compensation/costs and did not formally serve the order on the complainant, who learned of it only by chance. The appellate criminal chamber held that when the complainant expressly claims compensation and can appeal on that point, the penal order must be formally notified to him so that he may exercise the remedy. The complaint for denial of justice was therefore upheld.

Omnilex-Regeste

§ 135 StPO; formal notification of a penal order to a complainant/applicant with appeal rights. Where the injured party expressly দাবes party compensation and is entitled to appeal against the cost/compensation ruling, the investigating judge must decide on those costs in the penal order and formally serve the order on the complainant or applicant. Systematically, decisions refusing to proceed, dismissal orders and forfeiture orders are likewise formally notified to persons with appeal rights; the same applies to the penal order in order to preserve effective access to the remedy (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.26**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:12.04.1999
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.683
Titel:** Eröffnung der Strafverfügung an den Anzeiger bzw. Antragsteller**
Resümee:§ 135 StPO. Die Strafverfügung, mit welcher der Beschuldigte verurteilt wird, ist dem Anzeiger bzw. dem Antragsteller förmlich zu eröffnen, wenn ihnen ein Rekursrecht zusteht.
SOG 1999 Nr. 26 § 135 StPO. Die Strafverfügung, mit welcher der Beschuldigte verurteilt wird, ist dem Anzeiger bzw. dem Antragsteller förmlich zu eröffnen, wenn ihnen ein Rekursrecht zusteht. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Strafanzeige, gerichtet an das Untersuchungsrichteramt, die Verurteilung und Bestrafung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau wegen Hausfriedensbruchs beantragt; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit dieser Formulierung gab er zum Ausdruck, er mache für den Fall der Verurteilung eine Parteientschädigung geltend und die Verfahrenskosten seien nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen. Der Untersuchungsrichter unterliess es jedoch, darüber in der die Beschuldigte verurteilenden Strafverfügung zu befinden und den Entscheid dem Antragsteller zu eröffnen. Dieser erhielt bloss zufällig Kenntnis davon. Das Obergericht hiess die wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde gut: Form und Inhalt der Strafverfügung sind in § 135 StPO geregelt. Namentlich ist auch über die Gerichts- und Parteikosten zu befinden. Hat der Verletzte ausdrücklich Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, muss der Untersuchungsrichter darüber in der Strafverfügung befinden, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Gegen den Parteikostenentscheid steht dem anzeigenden bzw. antragstellenden und eine Entschädigung geltend machenden Verletzten das Rekursrecht zu (Klaus Beat Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 142 f.). Damit er vom Rechtsmittel allenfalls Gebrauch machen kann, muss er von der Strafverfügung erfahren. Da die Verfügung, einer Anzeige keine Folge zu geben (§ 81 StPO), die Einstellungsverfügung (§ 85 StPO) wie auch die Einziehungsverfügung (§ 85bis StPO) dem Anzeiger oder Antragsteller bzw. dem Drittansprecher förmlich zu eröffnen sind, ist es systematisch richtig, auch mit der Strafverfügung gemäss § 135 StPO so zu verfahren und sie denjenigen Anzeigern sowie Antragstellern zu eröffnen, denen gegen den Entscheid das Rekursrecht zur Verfügung steht. Schon Lämmli wies darauf hin, dass demjenigen Verletzten, der ausdrücklich eine Parteientschädigung geltend gemacht hat, eine Kopie der Strafverfügung zu eröffnen sei, da ihm das Rekursrecht im Entschädigungspunkt zustehe (a.a.O., S. 153). ( * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 1999*

Schlagwörter

penal orderformal serviceappeal rightsparty compensationdenial of justice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a penal order convicting the accused must be formally served on the complainant/applicant who has appeal rights.

Extrahierter Entscheid

Yes. If the complainant or applicant is entitled to appeal, the penal order must be formally notified to them so they can use the remedy.

Extrahierte Begründung

Section 135 StPO regulates the form and content of the penal order, including costs and party compensation. A complainant who expressly seeks compensation has a right to challenge the cost/compensation ruling; therefore, to make that right effective, the penal order must be served. The court relied on the systematic comparison with decisions not to pursue a complaint, dismissal orders, and forfeiture orders, all of which are formally notified to complainants or third parties with appeal rights.

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