Geschäftsnummer:
ZZ.1999.26
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
12.04.1999
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.683
Titel:
Eröffnung der Strafverfügung an den Anzeiger bzw. Antragsteller
Resümee:
§ 135 StPO. Die Strafverfügung, mit welcher der Beschuldigte verurteilt wird, ist dem Anzeiger bzw. dem Antragsteller förmlich zu eröffnen, wenn ihnen ein Rekursrecht zusteht.
SOG 1999 Nr. 26
§ 135 StPO. Die Strafverfügung, mit welcher der
Beschuldigte verurteilt wird, ist dem Anzeiger bzw. dem Antragsteller förmlich
zu eröffnen, wenn ihnen ein Rekursrecht zusteht.
Der
Beschwerdeführer hatte in seiner Strafanzeige, gerichtet an das
Untersuchungsrichteramt, die Verurteilung und Bestrafung seiner getrennt von
ihm lebenden Ehefrau wegen Hausfriedensbruchs beantragt; dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit dieser Formulierung gab er zum Ausdruck, er mache für
den Fall der Verurteilung eine Parteientschädigung geltend und die
Verfahrenskosten seien nach den gesetzlichen Regeln zu verteilen. Der
Untersuchungsrichter unterliess es jedoch, darüber in der die Beschuldigte
verurteilenden Strafverfügung zu befinden und den Entscheid dem Antragsteller
zu eröffnen. Dieser erhielt bloss zufällig Kenntnis davon. Das Obergericht
hiess die wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde gut:
Form und
Inhalt der Strafverfügung sind in § 135 StPO geregelt. Namentlich ist auch über
die Gerichts- und Parteikosten zu befinden. Hat der Verletzte ausdrücklich
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, muss der
Untersuchungsrichter darüber in der Strafverfügung befinden, wenn der
Beschuldigte verurteilt wird. Gegen den Parteikostenentscheid steht dem anzeigenden
bzw. antragstellenden und eine Entschädigung geltend machenden Verletzten das
Rekursrecht zu (Klaus Beat Lämmli: Die Strafverfügung nach solothurnischem
Prozessrecht, Diss. Bern 1983, S. 142 f.).
Damit er vom Rechtsmittel allenfalls Gebrauch
machen kann, muss er von der Strafverfügung erfahren. Da die Verfügung, einer
Anzeige keine Folge zu geben (§ 81 StPO), die Einstellungsverfügung (§ 85 StPO)
wie auch die Einziehungsverfügung (§ 85bis StPO) dem Anzeiger oder Antragsteller
bzw. dem Drittansprecher förmlich zu eröffnen sind, ist es systematisch
richtig, auch mit der Strafverfügung gemäss § 135 StPO so zu verfahren und sie
denjenigen Anzeigern sowie Antragstellern zu eröffnen, denen gegen den
Entscheid das Rekursrecht zur Verfügung steht. Schon Lämmli wies darauf hin,
dass demjenigen Verletzten, der ausdrücklich eine Parteientschädigung geltend gemacht
hat, eine Kopie der Strafverfügung zu eröffnen sei, da ihm das Rekursrecht im
Entschädigungspunkt zustehe (a.a.O., S. 153). (
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 1999
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