Party compensation despite legal expenses insurance

ZZ.1999.24Übriges Gericht26.01.1999

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal chamber held that a freed accused cannot be denied party compensation merely because he is protected by legal expenses insurance. Under Art. 4 BV and § 37 StPO, the decisive question is whether the defense expenses were objectively necessary. In bagatelle cases, however, no compensation is owed if appointing counsel was not warranted in light of the circumstances at the time of retention. The summary also notes that the later federal constitutional complaint was dismissed by the Federal Supreme Court.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BV; § 37 StPO: party compensation in criminal proceedings; legal expenses insurance does not, by itself, justify denial of compensation to an acquitted accused. The prohibition of arbitrariness applies also in criminal matters, so the indigence-like notion of non-incurred costs cannot be invoked where the party has acquired coverage through premium payments. Compensation is owed for necessary defense expenses only if counsel was objectively warranted in light of the complexity of the case and the personal circumstances of the accused at the time of retention. In bagatelle matters, a freely chosen defense is permissible, but reimbursement may be refused where the engagement of counsel was not necessary (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.24**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:27.01.1999
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.681
Titel:** Parteientschädigung bei Rechtsschutzversicherung**
Resümee:** Art. 4 BV, § 37 StPO. Es ist unzulässig, einem freigesprochenen Beschuldigten nur deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Handelt es sich indessen um eine Bagatelle, die es nicht als geboten erscheinen lässt, einen Anwalt beizuziehen, ist keine Entschädigung auszurichten.**
SOG 1999 Nr. 24 ** Art. 4 BV, § 37 StPO.** Es ist unzulässig, einem freigesprochenen Beschuldigten nur deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Handelt es sich indessen um eine Bagatelle, die es nicht als geboten erscheinen lässt, einen Anwalt beizuziehen, ist keine Entschädigung auszurichten. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht im zivilprozessualen Verfahren ein Anspruch auf Prozessentschädigung auch dann, wenn die obsiegende Partei rechtsschutzversichert ist. Dieser Umstand befreit die unterliegende Partei nicht von der Leistung einer Entschädigung. Die Verweigerung einer Prozessentschädigung allein deswegen, weil eine Partei rechtsschutzversichert ist, wäre willkürlich (BGE 117 Ia 296). Die unterliegende Partei hat die Gegenpartei grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser dank Vereinbarungen mit Dritten keine Kosten entstanden wären. Von Unentgeltlichkeit kann keine Rede sein, soweit eine Rechtsschutzgarantie durch Prämien erworben wurde (BGE 122 V 279 f.; vgl. auch BGE 108 V 270 ff.). Einzig bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist generell zu berücksichtigen, ob der Parteivertreter freiberuflich tätig oder bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist (BGE 120 Ia 171). Das Willkürverbot als Teilgehalt von Art. 4 BV und verfassungsmässiges Recht des Bürgers kommt nicht nur im Zivilrecht zur Anwendung, sondern beansprucht als übergeordnete Verfassungsnorm auch auf dem Gebiet des Strafrechts Geltung (vgl. Georg Müller: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel 1995, N 58 zu Art. 4). Folglich ist davon auszugehen, dass es ebenfalls willkürlich wäre, einer Partei im Strafprozess die Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist, die übrigen Voraussetzungen jedoch gegeben sind. 2. Gemäss § 37 StPO ist dem Beschuldigten auf sein Begehren unter den Voraussetzungen von § 36 StPO eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn er freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Veranlasste oder erschwerte er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten schuldhaft (sog. prozessuales Verschulden, vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, § 109 Rz 10), kann die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden. Da die solothurnische Strafprozessordnung zwischen der Entschädigung für Nachteile gemäss § 36 (Schadenersatz und Genugtuung) einerseits und der Parteientschädigung gemäss § 37 andererseits unterscheidet, kann unter letzterer nur der vom Beschuldigten für seine Verteidigung getriebene Aufwand (Reisespesen, Anwaltskosten, etc.) verstanden werden. Im Strafverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist eine Konsequenz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), die auf dem Grundsatz beruht, dass Freigesprochene und ihnen gleichzustellende nicht verurteilte Angeschuldigte nicht nur keine Verfahrenskosten tragen, sondern auch Ersatz der notwendigen Auslagen erhalten sollen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hängt jedoch davon ab, ob die Verteidigung geboten war. Die Auslagen sind zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles (sachliche oder rechtliche Kompliziertheit, Folgen einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt war (BGE 115 IV 158 ff., 160; Hauser/Schweri, a.a.O., § 109 Rz 5; Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 499). In Bagatellsachen darf ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergibt sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens (BGE 110 Ia 159 E. 1b). In solchen Fällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 120 Ia 45 mit Hinweisen). Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten war, hängt auch bei Übertretungen von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung darf nicht die Aktenlage sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiert, sondern es ist auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizuges des Verteidigers abzustellen (110 Ia 158 ff.). * Obergericht Strafkammer, Urteil 27. Januar 1999* Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 25. Mai 1999 abgewiesen.

Schlagwörter

party compensationlegal expenses insurancearbitrarinesscriminal procedureacquittalbagatelle casenecessary defense costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a fre acquitted accused may be denied party compensation solely because he has legal expenses insurance.

Extrahierter Entscheid

No. Refusal of compensation only for that reason is impermissible and arbitrary.

Extrahierte Begründung

The ban on arbitrariness under Art. 4 BV also applies in criminal proceedings. Party compensation under § 37 StPO serves reimbursement of necessary defense costs and is not excluded merely because those costs are covered by insurance purchased through premiums. Compensation may only be refused or reduced if the defense was not objectively warranted, especially in a bagatelle case.

Kernrechtsfrage

Whether a party compensation claim exists in a petty criminal matter where appointing counsel was not objectively necessary.

Extrahierter Entscheid

No compensation is due if, given the minor nature of the case, engaging a lawyer was not required.

Extrahierte Begründung

In minor cases, a freely chosen lawyer may be used, but the accused then has no right to reimbursement of defense costs. The decisive question is whether counsel was justified in view of the circumstances at the time of engagement.

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