Geschäftsnummer:
ZZ.1999.23
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
04.01.1999
FindInfo-Nummer:
O_AK.2014.2
Titel:
Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafpunkt
Resümee:
§ 9 und 16 StPO, Art. 4 BV. Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafpunkt (Praxisänderung).
SOG 1999 Nr. 23
§ 9 und 16 StPO, Art.
4 BV. Anspruch des
Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafpunkt (Praxisänderung).
2.b) Die
solothurnische Strafprozessordnung kennt ausschliesslich die Bestellung eines
amtlichen Verteidigers für den Beschuldigten nach § 9 StPO und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für den Verletzten im Zivilpunkt nach § 16
StPO. Dies führte regelmässig zur Abweisung der Armenrechtsgesuche des
Geschädigten im Strafpunkt (SOG 1994, Nr. 23). An dieser Praxis kann mit Blick
auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht festgehalten werden.
Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass bei Erfüllen der
Voraussetzungen ein aus Art. 4 der Bundesverfassung unmittelbar ableitbarer
Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren
besteht. Als solche anspruchsbegründende Bedingungen nennt das Bundesgericht
die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie dass die
verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind. Analoges gilt grundsätzlich
auch im Beschwerdeverfahren (BGE 123 I 147 E. 2b/bb).
Obergericht Anklagekammer,
Urteil vom 4. Januar 1999
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