Safe following distance for trucks on motorways

ZZ.1999.22Übriges Gericht31.01.1999Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Anklagekammer held that the special 100-meter rule for heavy motor vehicles under Art. 10(3) VRV does not apply on motorways. For motorway rear-end collisions between vehicles of different categories, the general rule of a sufficient distance under Art. 34(4) SVG and Art. 12(1) VRV governs. The court emphasized that the common 'half-speedometer' and similar formulas are only auxiliary rules for normal situations and cannot replace an assessment of all relevant circumstances, including reaction time, braking behavior, road conditions, vehicle type, and loading.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 10 Abs. 3 VRV; ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren. Die Vorschrift von Art. 10 Abs. 3 VRV gilt ausserorts und nicht auf Autobahnen; ein absoluter Mindestabstand von 100 m ist dort nicht geschuldet. Für den Abstand zwischen hintereinander fahrenden Fahrzeugen besteht grundsätzlich keine starre Regel, sondern lediglich die Pflicht zu einem ausreichenden Abstand, der ein rechtzeitiges Anhalten auch bei überraschendem Bremsen des Vorausfahrenden ermöglicht. Die Praxis entwickelte Faustregeln (namentlich 2-Sekunden- und 1/2-Tacho-Regel) sind blosse Hilfsregeln für den Normalfall; bei besonderen Umständen, insbesondere unterschiedlichen Fahrzeugkategorien, Geschwindigkeiten, Verzögerungsvermögen, Reaktionszeiten, Fahrbahn- oder Umweltverhältnissen, ist der Abstand einzelfallweise zu beurteilen (E. 3b).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.22**
Instanz:Anklagekammer
Entscheiddatum:01.02.1999
FindInfo-Nummer:O_AK.2014.1
Titel:** Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren**
Resümee:** Art. 34 Abs. 4 SVG, 12 Abs. 1 VRV. Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren.**
SOG 1999 Nr. 22 ** Art. 34 Abs. 4 SVG, 12 Abs. 1 VRV.** Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren. Der Berufschauffeur C. fuhr mit seinem Lastenzug auf dem Normalstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in einem Abstand von 40 m zu dem vor ihm fahrenden A. Dieser bremste wegen eines Rückstaus sein Fahrzeug ab. Gerade in diesem Moment bog B. mit ihrem Personenwagen von der Überholspur in die Lücke zwischen den Fahrzeugen A. und C. ein und bremste stark. Trotz Vollbremsung fuhr C. auf den Personenwagen von B. auf und schob diesen in das Fahrzeug des A. Die Kantonspolizei verzeigte (unter anderem) den Lastwagenchauffeur C. wegen Verletzung verschiedener Verkehrsregeln, namentlich wegen ungenügenden Abstandhaltens. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge. Dagegen führt die Polizei Beschwerde. Die Anklagekammer hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. c) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Faustregel, dass der Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern betragen solle (Bsp: Geschwindigkeit 80 km/h, Abstand 40 m), gelte für Lastwagen eben gerade nicht, da diese einen längeren Bremsweg hätten. Zudem schreibe Art. 10 Abs. 3 VRV für schwere Motorwagen ohnehin einen zwingenden Abstand von 100 m vor. Der Beschuldigte hätte als Berufschauffeur in Kenntnis der baustellenbedingt schwierigen Verkehrssituation an der Unfallstelle das Fehlverhalten der Automobilistin B. voraussehen und den Abstand beziehungsweise seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. (...) d) Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält der Untersuchungsrichter in seiner Vernehmlassung entgegen, die Anwendbarkeit der sogenannten "1/2-Tacho-Regel" auf alle Fahrzeugkategorien sei bis zum heutigen Zeitpunkt unumstritten gewesen. Die Annahme, der Beschuldigte wäre mit seinem Lastenzug wegen ungenügenden Abstands auch ohne das Einbiegen der Automobilistin B. auf das Fahrzeug des A. aufgefahren, sei spekulativ. Ohne Unfall wäre der Beschuldigte nicht angezeigt worden. Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 VRV hier nicht anwendbar, da diese sich auf das Fahren "ausserorts" und somit nicht auf Autobahnen beziehe. (...) 3. a) Zu ihren Gunsten mag die Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 3 VRV nichts abzuleiten. Wie der Untersuchungsrichter dazu richtig bemerkt, ist die Regelung zwar ausserorts, nicht aber auf Autobahnen anwendbar, da dem Überholenden hier der dazu vorgesehene Streifen ohne Gegenverkehr zur Verfügung steht. Die Pflicht, einen absoluten Abstand von 100 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, macht unter diesen Umständen keinen Sinn. Dies geht aus dem klaren Gesetzeswortlaut und dessen Zweck ebenso hervor, wie die alleinige Gültigkeit der Bestimmung für Führer von schweren Motorfahrzeugen untereinander. Gegenüber anderen, schnelleren Fahrzeugen ist der Abstand auf Grund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten ohnehin nicht konstant. Über einen absoluten Abstand zwischen Lastwagen und Personenwagen - und somit zum vorliegenden Fall - schweigt sich das Gesetz in diesem Artikel aus; es sind die allgemeinen Abstandsregeln heranzuziehen. (...) b) Das Strassenverkehrsrecht stellt (von Spezialbestimmungen abgesehen) keine absolute Regel über den einzuhaltenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf. Es verlangt lediglich einen "ausreichenden" Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG), wobei die Verordnung präzisiert, dass der Abstand dann ausreichend ist, wenn der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Um nicht nur bei erfolgten Auffahrunfällen lapidar auf ungenügenden Abstand schliessen zu müssen und um den betroffenen Behörden die Berechnungen der (von verschiedensten Faktoren abhängigen) Bremsverzögerungen zweier hintereinander verkehrender Fahrzeuge zu ersparen, hat die Praxis dazu Faustregeln entwickelt. Die Üblichsten sind die "2-Sekunden-Regel" (Abstand gleich dem Weg, den das nachfolgende Fahrzeug in 2 Sekunden zurücklegt) oder die bereits erwähnte 1/2-Tacho-Regel (entsprechend einem Abstand von 1,8 s; René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, N 531). Es handelt sich dabei aber lediglich um Hilfsregeln, die nur im Normalfall zur Berechnung des ausreichenden Abstandes herangezogen werden dürfen. Bestehen Zweifel am Einfluss anderer Faktoren (Länge der Reaktionszeit des Fahrers, Pedaldruck und Art der Bremsung, Besonderheiten der Fahrbahn, Umweltverhältnisse; vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 530), so ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Das Bundesgericht wendet gar die 1/2-Tacho-Regel nur auf den Abstand zwischen Personenwagen an (BGE 104 IV 194). Die Annahme der Beschwerdeführerin, Lastwagen hätten in der Regel tiefere mittlere Verzögerungswerte, ist wohl zutreffend und in concreto wären auf Grund der unterschiedlichen Fahrzeugkategorien, der ungleichen Geschwindigkeiten und Verzögerungsvermögen (wiederum abhängig von den besonderen Fahrzeugmerkmalen) die Faustregeln nicht ohne Weiteres anwendbar. Ob der Abstand des vom Beschuldigten gelenkten Lastwagenzugs zum "Vordermann" A. ausreichend im Sinne des Gesetzes war, ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände zu eruieren. Diesbezüglich ungeklärt ist auch die Frage nach der Beladung des Lastwagens und des Anhängers, die Einfluss auf den Bremsweg und damit den einzuhaltenden Abstand haben kann. * Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 1. Februar 1999*

Schlagwörter

traffic rulesfollowing distancemotorwayheavy vehiclesrear-end collisionfaustregelcase-by-case assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 10(3) VRV, requiring a 100 m distance for heavy motor vehicles, applies on motorways.

Extrahierter Entscheid

No. The provision applies outside built-up areas, not on motorways; for motorway traffic the general distance rules apply.

Extrahierte Begründung

On motorways, overtaking occurs on a separate lane without oncoming traffic, so a fixed 100 m rule would make no sense. The text and purpose of Art. 10(3) VRV limit it to vehicles outside built-up areas and, in the relevant respect, to heavy motor vehicles among themselves.

Kernrechtsfrage

Whether the distance of a truck behind the preceding vehicle must be assessed by rigid 'half-speedometer' or similar rules.

Extrahierter Entscheid

No. Such rules are only auxiliary tools for normal cases; where vehicle categories, braking capacities, reaction time, road or traffic conditions differ, the sufficiency of distance must be assessed case by case.

Extrahierte Begründung

Art. 34(4) SVG and Art. 12(1) VRV require only a sufficient distance that allows safe stopping after unexpected braking. Because braking performance depends on multiple factors, fixed formulas cannot replace an individual assessment when circumstances are uncertain.

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