Withholding reinstallation until payment is not coercion

ZZ.1999.21Übriges Gericht24.08.1999Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. had repaired motors for a swimming-pool cover removed and refused to reinstall them before the customer S. paid the outstanding contract balance. The appellate criminal chamber examined whether this amounted to attempted coercion under Art. 181 StGB. It held that the disadvantage threatened by withholding the motors was not a serious disadvantage within the meaning of the provision, because S. could still use the pool and the impairment concerned only the automatic cover. X. therefore did not commit coercion.

Omnilex-Regeste

Art. 181 StGB; serious disadvantage as element of coercion: only qualified disadvantages are relevant, namely those that negatively affect health, economic prospects, reputation, integrity, or the enforceability of rights in a significant manner. The concept is to be construed restrictively to avoid an undue expansion of criminal protection; the mere withholding of convenience or functionality, without more, does not suffice. The threat must place the victim in a position comparable in gravity to violence. Where the complained-of detriment concerns only limited use of an installation and no comparable substantial harm results, coercion is not made out (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.21**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:25.08.1999
FindInfo-Nummer:O_ST.2014.680
Titel:** Montage nur bei Bezahlung der Werkpreisrestanz, keine Nötigung, da kein ernstlicher Nachteil**
Resümee:** Art. 181 StGB: Wer im Rahmen einer Nachbesserung nicht funktionstüchtige Motoren austauscht, sie optimiert und die erneute Montage von der Bezahlung der Werkpreisrestanz abhängig macht, begeht keine Nötigung.**
SOG 1999 Nr. 21 ** Art. 181 StGB:** Wer im Rahmen einer Nachbesserung nicht funktionstüchtige Motoren austauscht, sie optimiert und die erneute Montage von der Bezahlung der Werkpreisrestanz abhängig macht, begeht keine Nötigung. X. verpflichtete sich zur Herstellung einer motorbetriebenen Schwimmbadüberdachung. Der Besteller S. war im Umfang von Fr. 52'000.- vorleistungspflichtig. Die letzte Rate von Fr. 13'000.- wurde gemäss Vertrag innert 30 Tagen nach Montage zur Zahlung fällig. Weil die Anlage nicht einwandfrei funktionierte, verlangte der Besteller Nachbesserung, worauf Monteure des X. die beanstandeten Motorenelemente ausbauten und mitnahmen, weil eine weitere Optimierung der Motoren vor Ort nicht mehr möglich war. In der Folge weigerte sich X., die Motoren vor der restlosen Bezahlung seiner Forderung wieder einzubauen. Der Besteller kam der Aufforderung, eine Schuldanerkennung im Betrage von Fr. 13'000.- zu unterschreiben nicht nach. Es ist zu klären ist, ob sich X. der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat: 2. Nach Art. 181 StGB ist mit Gefängnis oder mit Busse zu bestrafen, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend ist zu prüfen, ob X. dem S. einen ernstlichen Nachteil angedroht hat. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128, 98 IV IV 58). Nur die Androhung "ernstlicher" Nachteile ist tatbestandsmässig im Sinne des Art. 181 StGB. Die angedrohten Nachteile müssen qualifizierter Art sein. Der Gesetzgeber wollte der Gefahr der Überdehnung des Strafschutzes entgegenwirken. Das Nötigungsmittel bestand in der Drohung, die Motoren zurückzubehalten, was bewirkte, dass der Strafanzeiger auf das Schwimmen unter einem Dach verzichten musste. Der Zweck bestand darin, den Besteller des Werkes durch diese Drohung und den damit verbundenen Nachteil zur Unterzeichnung einer Erklärung zu bewegen. Das Bundesgericht hatte sich mehrfach mit der Frage auseinanderzusetzen, was unter ernstlichen Nachteilen zu verstehen sei. Im Entscheid 107 IV 38 erachtete es die angedrohte Verweigerung eines Arbeitszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ernstlichen Nachteil, weil das Fehlen eines Zeugnisses zu einer Erschwerung des weiteren beruflichen Fortkommens führen könne. In BGE 115 IV 209 wird die Weigerung, Wärmepumpen kurz vor Beginn der Heizperiode zurückzugeben, als ernstlicher Nachteil qualifiziert, weil dies einem Verzicht auf notwendige Wärmequellen gleichkomme und die Beschaffung einer Ersatzwärmequelle mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Auch die Einreichung einer Strafanzeige wegen Misswirtschaft (BGE 120 IV 17) wurde als ernstlicher Nachteil eingestuft. In BGE 122 IV 322 schliesslich entschied das Bundesgericht, das Zurückbehalten von Akten, obwohl Prozessfristen liefen, stelle einen ernstlichen Nachteil dar. 3. Der konkrete Nachteil für den Strafanzeiger bestand darin, dass die automatisierte Schwimmbadüberdachung nicht betrieben werden konnte. Der Benützung des Schwimmbades selber stand indessen nichts entgegen. Die Schwimmbadüberdachung kann zwar manuell nicht betätigt werden, doch waren die Deckenelemente bei der Demontage der Motoren zusammengeschoben und das Bad geöffnet. Eine Schwimmbadüberdachung nicht benutzen zu können, stellt keinen ernstlichen Nachteil für den Betroffenen dar. Als ernstliche Nachteile gelten nur solche qualifizierter Art, welche namentlich auf die Gesundheit, das wirtschaftliche Fortkommen oder Karrierechancen, Ehre, Ansehen und Integrität einer Person, Kundengoodwill einer Firma oder Durchsetzbarkeit eines Rechtes negative Auswirkungen zeitigen. Dass an das Kriterium der Ernsthaftigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind, zeigt sich auch in der tatbestandsmässigen Gleichstellung der Drohung mit der Gewalt. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. August 1999*

Schlagwörter

coercionserious disadvantagethreatproperty disputerepair workcontract balancecriminal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether withholding repaired motors until payment of the outstanding balance constitutes coercion under Art. 181 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The threatened disadvantage was not serious enough to qualify under Art. 181 StGB.

Extrahierte Begründung

Only serious disadvantages count as coercion. The buyer was unable to use the automatic cover, but could still use the pool; the detriment affected convenience rather than health, economic prospects, reputation, or enforceable rights in a qualified way.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.