Geschäftsnummer:
ZZ.1999.20
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
31.08.1999
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.679
Titel:
Strafantragsfrist und Sühneversuch des Friedensrichters
Resümee:
Art. 29 StGB, § 79 Abs. 2 StPO. Strafantragsfrist und Sühneversuch des Friedensrichters.
SOG 1999 Nr. 20
*Art. 29 StGB, § 79
Abs. 2 StPO.***Strafantragsfrist und Sühneversuch des Friedensrichters.
2. Die beim Untersuchungsrichteramt eingegangene
"Klage" gegen die Beschuldigten bezieht sich ausdrücklich auf Verleumdung
nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell auf üble Nachrede gemäss Art. 173
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, beides Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden.
Der Strafantrag hat innert der dreimonatigen Frist von Art. 29 StGB zu
erfolgen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 StPO hat der
Antragsteller bei Ehrverletzungs- und Tätlichkeitsdelikten innert derselben
Frist zudem eine Bescheinigung darüber einzureichen, dass der Sühneversuch
stattgefunden hat oder wenigstens verlangt wurde. Das Vorladungsbegehren vor
den Friedensrichter allein vermag die Strafantragsfrist jedoch nicht zu wahren,
da dieser nach solothurnischem Recht den Weisungsschein nicht von Amtes wegen
dem Untersuchungsrichter überweist (im Vorentwurf von 1965 zur
Strafprozessordnung war dies noch so vorgesehen, wurde dann aber bei der
Überarbeitung von 1967 abgelehnt, s. Vorentwurf Häfliger zu § 78 StPO). Nur
diesfalls, wenn nach einem gescheiterten Sühneversuch das Verfahren ohne
weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nähme, wäre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Antragsfrist durch Vorladungsbegehren zur
friedensrichterlichen Verhandlung gewahrt (BGE 106 IV 245; Stefan Trechsel:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 11 zu Art. 29).
Ein solcher Automatismus war aber nicht der Wille des Gesetzgebers (Botschaft
und Entwurf des Regierungsrates über die Änderung der Strafprozessordnung sowie
der Gerichtsorganisation in Strafsachen vom 27. Februar 1990, Kommentar zu §
79; vom Kantonsrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen,
KRV 1990, S. 729). Auch andere Kantone kennen ähnliche Regelungen (für den
Kanton Zürich s. BGE 103 IV 131, für den Kanton St.Gallen s. 105 IV 165).
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 31. August 1999
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