Geschäftsnummer:
ZZ.1999.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
07.09.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.704
Titel:
Trennungsklage und berufliche Vorsorge
Resümee:
Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 146, 151 f. aZGB. Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich.
SOG 1999 Nr. 2
Art. 22 Abs. 1 aFZG,
Art. 146, 151 f. aZGB. Bei
Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine
Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich.
16. Auf den Antrag, die Hälfte des
Pensionskassenguthabens des Ehemannes sei auf ein Freizügigkeitskonto der
Ehefrau zu überweisen, kann nicht eingetreten werden. Voraussetzung dafür wäre,
dass erstens die Scheidung ausgesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 FZG) und zweitens
ein Rentenanspruch gemäss Art. 151 oder 152 ZGB besteht. Beides ist nicht
gegeben. Bei Ehetrennungen ist keine Übertragung gegen den Willen des
Schuldners möglich. Frau P. wird darunter allerdings nicht zu leiden haben:
Sind Herr und Frau P. im Rentenalter immer noch getrennt, wird sie von der
relativ hohen Pensionskassenrente des Ehemannes indirekt - über ihren
Unterhaltsbeitrag - profitieren. Sind sie jedoch vorher geschieden, wird das
Scheidungsgericht ihr die Hälfte des dannzumaligen Rentenkapitals zusprechen
(Art. [neu] 122 ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. September 1999
© 2015 juris