Geschäftsnummer:
ZZ.1999.15
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
09.07.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.719
Titel:
Superprovisorische Anordnungen im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
Resümee:
§ 240 Abs. 3 ZPO. Im Nichtigkeitsbeschwerde- und Rekursverfahren gibt es - abgesehen von der Möglichkeit, die aufschiebenden Wirkung zu gewähren - keine superprovisorischen Anordnungen.
SOG 1999 Nr. 15
§ 240 Abs. 3 ZPO. *Im Nichtigkeitsbeschwerde- und Rekursverfahren
gibt es - abgesehen von der Möglichkeit, die aufschiebenden Wirkung zu gewähren
- keine superprovisorischen Anordnungen.*
In einem
Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann die Reduktion des verfügten
Unterhaltsbeitrages wegen veränderter Verhältnisse. Der Gerichtspräsident wies
dieses Gesuch ab.
5. Der
Beschwerdeführer verlangt bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die
vorsorgliche Anordnung der beantragten Reduktion. Dazu bietet die
solothurnische Zivilprozessordnung bei der Nichtigkeitsbeschwerde keine
Handhabe. Vorgesehen ist einzig die aufschiebende Wirkung (§ 307 Abs. 2 ZPO).
Diese ist jedoch nur gegen anordnende, die Rechtslage verändernde Verfügungen
des Gerichtspräsidenten möglich, bei abweisenden fehlt ein Anfechtungsobjekt.
Der Beklagte will eigentlich seinen Beschwerdeantrag bereits vor dem
obergerichtlichen Entscheid vollstreckbar erklären lassen, entsprechend der
superprovisorischen Verfügung (§ 240 Abs. 3 ZPO), die aber in der Regel auf die
erste Instanz beschränkt ist (ebenso für die Zürcher ZPO Richard Frank/Hans
Sträuli/Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich
1997, N. 69 zu § 110). Ein derartiger prozessualer Rechtsbehelf existiert auf
der Rechtsmittelstufe nicht. Er bedürfte - wie das Superprovisorium - einer
expliziten gesetzlichen Grundlage. Nichts hindert dagegen das Obergericht, in
dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzug ist, den Rechtsmittelentscheid sofort zu
treffen und die Begründung später nachzuliefern. Auf das Gesuch um vorsorgliche
Aufhebung bzw. Reduktion der Alimente für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
kann daher nicht eingetreten werden.
Dagegen ist
auch aus der Sicht des Bundesrechts nichts einzuwenden: Verschiedene Kantone
kennen gegen Entscheide gemäss Art. 145 ZGB überhaupt kein kantonales
Rechtsmittel (Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar,
Bern 1980, N 404 zu Art. 145 ZGB; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer, Berner
Kommentar, Bern 1991, ebendort). Umso eher kann auf vorsorgliche Anordnungen
für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verzichtet werden.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 9. Juli 1999
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