Geschäftsnummer:
ZZ.1999.14
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
07.09.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.718
Titel:
Seperates Verfahren für güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehetrennung
Resümee:
§ 231 ZPO. Bei der Ehetrennung ist es eher möglich, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen als bei der Ehescheidung; dies, weil die Interdependenz zwischen Aliment und Güterrecht geringer ist.
SOG 1999 Nr. 14
§ 231 ZPO. Bei der Ehetrennung ist es eher möglich, die
güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen als
bei der Ehescheidung; dies, weil die Interdependenz zwischen Aliment und
Güterrecht geringer ist.
11. Der
Unterhalt der Trennungsklägerin richtet sich entgegen ihrer Rechtsschrift nicht
nach Art. 151 f. ZGB, sondern nach Art. 163 ff. (Hans Hinderling/Daniel Steck:
Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 268). [...] Zu beachten
ist, dass bei der Trennung - im Gegensatz zur Scheidung - auch eine
Rentenerhöhung zulässig ist, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen (BGE 95 II
73; Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980,
N 45 Vorbemerkungen zu Art. 149 - 157 ZGB).
18. An sich
ist die Güterausscheidung auch bei Ehetrennung im gleichen Verfahren
vorzunehmen. Bei nicht liquiden Verhältnissen ist eine Verweisung in ein
separates Verfahren jedoch möglich, wenn die Alimentenhöhe vom Entscheid im
Güterrecht unabhängig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben: Wie bereits
dargetan, kann bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse die Rente angepasst werden. Im Gegensatz zur Scheidung ist auch
eine Erhöhung möglich. Daher ist die Interdependenz zwischen Güterrecht und
Unterhaltsbeitrag bei Ehetrennungen geringer als im Scheidungsfall. Hinzu
kommt, dass die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Summe, die der
Ehemann an Frau P. ausbezahlen muss (vom Amtsgericht auf Fr. 88'854.10
festgesetzt), das Aliment nicht entscheidend beeinflussen kann.
Die
güterrechtlichen Verhältnisse sind nicht liquide: Die Parteien zeigten in ihren
Rechtsschriften nicht einmal auf, unter welchem Güterstand die Eheleute P.
lebten. Das Amtsgericht nahm einfach vermutungsweise an, es liege
Errungenschaftsbeteiligung vor. Weiter stellte es fest, über Hausrat und Einrichtungsgegenstände
sei - mangels Anträgen - nicht Beweis geführt worden. (..)
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 7. September 1999
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