Geschäftsnummer:
ZZ.1999.11
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
06.08.1999
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.715
Titel:
Unentgeltlichen Rechtspflege, Bedingungen
Resümee:
§ 106 ZPO. Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Bedingungen abhängig zu machen, so beispielsweise von der Herausgabe eines unbelehnten Schuldbriefes als Faustpfand für den staatlichen Rückforderungsanspruch.
SOG 1999 Nr. 11
*§ 106 ZPO.***Es ist zulässig, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von Bedingungen abhängig zu machen, so beispielsweise
von der Herausgabe eines unbelehnten Schuldbriefes als Faustpfand für den
staatlichen Rückforderungsanspruch.
In einem
Scheidungsverfahren stellt das Obergericht fest, dass die Gesuchstellerin zwar
vermögend aber illiquid ist.
Es ist daher
gerechtfertigt, die unentgeltliche Rechtspflege von der Herausgabe des
unbelehnten Schuldbriefs (lastend auf GB A. Nr. 342, mit einer Pfandsumme von
Fr. 100'000.-, Gläubigerin laut Grundbuch: X.- Bank) als Faustpfand für das
staatliche Rückforderungsrecht nach § 114 Abs. 1 ZPO abhängig zu machen, wie
dies die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung selbst anbietet. Zur Einreichung
dieses Titels an die Gerichtskasse ist ihr Frist anzusetzen, ansonst die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 6. August 1999
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