Conditional legal aid may be tied to collateral

ZZ.1999.11Übriges Gericht05.08.1999Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce proceeding, the Obergericht held that free legal aid may be made conditional. The applicant was found to be asset-rich but illiquid, so the court considered it permissible to require delivery of an unencumbered mortgage note as collateral for the state’s future reimbursement claim. Because the applicant herself proposed this solution, the court set a deadline for submission of the title to the court treasury; otherwise legal aid would not be granted.

Omnilex-Regeste

§ 106 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Ist die gesuchstellende Partei vermögend, aber illiquid, darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Sicherung des staatlichen Rückforderungsanspruchs von der Herausgabe eines unbelasteten Schuldbriefs als Faustpfand abhängig gemacht werden (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO). Eine solche Auflage ist zulässig, wenn sie der Sicherung der Rückerstattung dient und sich an der vom Gesuchsteller selbst vorgeschlagenen Sicherheitsleistung orientiert.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.11**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:06.08.1999
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.715
Titel:** Unentgeltlichen Rechtspflege, Bedingungen**
Resümee:§ 106 ZPO. Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Bedingungen abhängig zu machen, so beispielsweise von der Herausgabe eines unbelehnten Schuldbriefes als Faustpfand für den staatlichen Rückforderungsanspruch.
SOG 1999 Nr. 11 § 106 ZPO.Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Bedingungen abhängig zu machen, so beispielsweise von der Herausgabe eines unbelehnten Schuldbriefes als Faustpfand für den staatlichen Rückforderungsanspruch. In einem Scheidungsverfahren stellt das Obergericht fest, dass die Gesuchstellerin zwar vermögend aber illiquid ist. Es ist daher gerechtfertigt, die unentgeltliche Rechtspflege von der Herausgabe des unbelehnten Schuldbriefs (lastend auf GB A. Nr. 342, mit einer Pfandsumme von Fr. 100'000.-, Gläubigerin laut Grundbuch: X.- Bank) als Faustpfand für das staatliche Rückforderungsrecht nach § 114 Abs. 1 ZPO abhängig zu machen, wie dies die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung selbst anbietet. Zur Einreichung dieses Titels an die Gerichtskasse ist ihr Frist anzusetzen, ansonst die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. August 1999*

Schlagwörter

legal aidconditionssecuritymortgage noteliquidityreimbursement claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the grant of free legal aid may be made subject to a condition, specifically surrender of an unencumbered mortgage note as security for the state's recourse claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court held that legal aid may be granted conditionally and that surrender of the mortgage note as collateral for the state's reimbursement claim was permissible.

Extrahierte Begründung

Because the applicant was wealthy but lacked liquidity, it was justified to secure the state's statutory recourse claim by requiring delivery of the unencumbered mortgage note; the applicant had herself proposed this solution.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.