Geschäftsnummer:
ZZ.1998.8
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
06.08.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.734
Titel:
Untersuchungsverfahren, Mitwirkung der Parteien
Resümee:
§ 228 ZPO. Auch im Untersuchungsverfahren haben die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken.
SOG 1998 Nr. 8
**§ 228 ZPO.**Auch im Untersuchungsverfahren haben die Parteien
bei der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken.
Zwischen den
Parteien ist ein Scheidungsprozess hängig. Die Beschwerdeführerin wurde schon
zur Aussöhnungsverhandlung von ihrem Anwalt begleitet. Der Beklagte legte die
Buchhaltungsabschlüsse 1996 und 1997 vor. Mit keinem Wort beanstandete die
Ehefrau die Unterlagen als ungenügend. Sie stellte keinen Antrag auf Beizug
früherer Bilanzen. Unter diesen Umständen kann von einer willkürlichen
Feststellung des Sachverhaltes deshalb, weil lediglich zwei Abschlüsse
herangezogen wurden, keine Rede sein. Denn wenn auch das Ehescheidungsverfahren
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, sind die Parteien doch
verpflichtet, den Richter bei der Sammlung des Prozessstoffes zu unterstützen.
Namentlich haben sie in ihrem Besitz sich befindliche Unterlagen zu
einzureichen. Haben sie diese nicht zur Hand, wissen aber, dass sie sich bei
der Gegenpartei befinden, haben sie beim Richter die Edition zu beantragen. Das
gilt besonders für von Anwälten vertretene Litiganten.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 6. August 1999
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