Geschäftsnummer:
ZZ.1998.3
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
19.08.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.729
Titel:
Vorsorgliche Massnahmen, Existenzminimum und Vermögen
Resümee:
Art. 145, 151 f., 177, 285 ZGB. Die Regel, wonach das Existenzminimum des Rentenschuldners nicht antastbar ist, gilt nur, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
SOG 1998 Nr. 3
Art. 145, 151 f.,
177, 285 ZGB. Die Regel,
wonach das Existenzminimum des Rentenschuldners nicht antastbar ist, gilt nur,
wenn kein Vermögen vorhanden ist.
In einem
Scheidungsprozess beruft sich ein Rentenschuldner auf BGE 123 III 1 ff. und
behauptet eine Verletzung seines Notbedarfs. Aus den Steuerakten ergibt sich,
dass er über liquides Vermögen von mehr als Fr. 90'000.- verfügen kann. Das
Obergericht weist die durch den Schuldner erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
8. Daraus
erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor leistungsfähig ist. Auch wenn
er, wie er behauptet, nur in der Lage sein sollte, aus seinem laufenden
Einkommen Fr. 1'150.- (statt Fr. 1'750.-) zu bezahlen, erleidet er durch die
angefochtene Verfügung keinen Mangel: Er kann die fehlenden Fr. 600.- pro Monat
problemlos von seinem Vermögen nehmen. Die Rüge, der Vorderrichter verletze
durch den Direktabzug sein Existenzrecht, ist haltlos. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass bei der Bemessung von Alimenten und bei der Beurteilung, ob ein
direkter Lohnabzug vorgenommen werden darf und wenn ja in welcher Höhe, die
wirtschaftlichen Verhältnisse als Ganzes zu prüfen sind. Nebst dem
Lohneinkommen sind auch weitere Einnahmen, namentlich der Wertschriftenertrag
und das Vermögen relevant.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 19. August 1998
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