Geschäftsnummer:
ZZ.1998.22
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
19.08.1998
FindInfo-Nummer:
O_ST.2014.696
Titel:
Gültigkeit eines mündlich gestellten Strafantrages während einer Verhandlung
Resümee:
§ 78 Abs. 3 StPO; Art. 28 StGB. Ein vor dem Richter während der Verhandlung mündlich gestellter Strafantrag ist nur gültig, wenn er zu Protokoll genommen und vom Antragsteller unterzeichnet wird.
SOG 1998 Nr. 22
§ 78 Abs. 3 StPO;
Art. 28 StGB. Ein vor dem
Richter während der Verhandlung mündlich gestellter Strafantrag ist nur gültig,
wenn er zu Protokoll genommen und vom Antragsteller unterzeichnet wird.
Am 27.
November 1995 stellte das Oberamt Strafantrag gegen X. wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten in der Zeit vom Februar bis November 1995. Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Vertreter des Oberamtes den
Antrag, der Beschuldigte sei "... unter Ausdehnung des Strafantrages bis
Ende September 1997..." zu bestrafen. Der Amtsgerichtspräsident gab dem
Antrag statt und verurteilte X. "inbegriffen die heutige Ausdehnung des
Strafantrages" wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum
von Februar 1995 bis September 1997.
Das Urteil
der Vorinstanz umfasst auch den Zeitraum von Dezember 1995 bis September 1997.
Voraussetzung für die Strafbarkeit in diesem Zeitraum ist, dass ein gültiger
Strafantrag vorliegt (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
Zürich 1997, Art. 217, N 18). Weder aus den Akten noch aus dem
Verfahrensprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass
ein neuer Strafantrag bezüglich der fraglichen Zeit formgültig gestellt worden
ist. Nach der Regelung von § 78 Abs. 3 StPO wäre der Antrag zu protokollieren
und vom Antragsteller zu unterzeichnen gewesen. Dies ist unterblieben, was
bedeutet, dass das Oberamt keinen formgerechten Strafantrag für die Zeit von
Dezember 1995 bis September 1997 gestellt hat; eine Prozessvoraussetzung fehlt
(Robert Hauser/Erhard Schweri: Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Basel 1997, § 41, N 10 mit Verweis auf BGE 98 IV 146 Erw. 2).
Die Folge ist, dass die von X. im fraglichen
Zeitraum begangenen Vernachlässigungen von Unterhaltspflichten der
gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Er ist demnach vom Vorwurf der
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum Dezember 1995 bis
September 1997 freizusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1998
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