Geschäftsnummer:
ZZ.1998.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
03.06.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.728
Titel:
Vorsorgliche Massnahmen, nur effektive Wohnkosten in Notbedarf
Resümee:
Art. 145, 151 f., 285 ZGB. Eine Miet- oder Hypothekarzinsschuld gehört nur dann zum Notbedarf, wenn die Wohnung von einer Partei effektiv bewohnt wird.
SOG 1998 Nr .2
Art. 145, 151 f., 285
ZGB. Eine Miet- oder
Hypothekarzinsschuld gehört nur dann zum Notbedarf, wenn die Wohnung von einer
Partei effektiv bewohnt wird.
In einem Ehescheidungsverfahren haben beide
Parteien ohne korrekte Kündigung das eheliche Domizil verlassen und neue
Wohnungen bezogen. Daher sind vorübergehend grundsätzlich drei Mietzinse
geschuldet. Der Gerichtspräsident hat dem Ehemann bei der Berechnung des
Notbedarfs zwei Wohnungsmieten zugestanden.
4. Beim
Notbedarf kann nur Eine Wohnung berücksichtigt werden. Und zwar diejenige, die
gegenwärtig tatsächlich bewohnt wird (Bräm: Zürcher Kommentar, N 118A Ziff. 2
zu Art. 163 ZGB). Denn zur Würde der Person gehört ein Dach über dem Kopf.
Zweitwohnungen sind nicht existentiell. Daher können beispielsweise keine
Mietzinse für Ferienwohnungen abgezogen werden. Und bei Grundeigentümern kann
der Hypothekarzins auch nur dann geltend gemacht werden, wenn das Pfandobjekt effektiv
von einer Partei bewohnt wird, nicht aber bei vermieteten Liegenschaften oder
unüberbautem Land. Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdegegner nicht nur
zu vertreten, dass er vor Ablauf des ersten Mietvertrages einen zweiten
abgeschlossen hat. Durch seinen Auszug aus der ersten Wohnung ändert sich auch
der Charakter dieser Verpflichtung: Sie gehört nicht mehr zum Grundbedarf, weil
er daraus gar nicht mehr ausgewiesen werden kann. Diese Mietzinsschuld mutiert
damit zu einer gewöhnlichen, eben nicht mehr privilegierten Verpflichtung.
Solche Verbindlichkeiten gehen aber dem Alimentenanspruch des Partners nach
(SOG 1992, Nr. 3).
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 3. Juni 1998
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