Only actual housing costs count toward minimum needs

ZZ.1998.2Übriges Gericht02.06.1998Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In divorce interim measures, the court held that only the rent or mortgage interest for the dwelling actually occupied by a party may be included in minimum subsistence needs. Where both spouses have moved out of the former marital home and each has taken a new apartment, only one housing cost can be treated as privileged at a time. The second rent is an ordinary debt and does not reduce the spouse's maintenance claim in priority.

Omnilex-Regeste

Art. 145, 151 f., 285 ZGB; minimum needs and housing costs in interim divorce measures: Miet- oder Hypothekarzinsschuld ist nur dann Teil des Notbedarfs, wenn das betreffende Objekt von einer Partei tatsächlich bewohnt wird. Der Notbedarf deckt lediglich eine Wohnung, nämlich die aktuell als Lebensmittelpunkt dienende; Zweitwohnungen oder nicht mehr bewohnte Objekte sind nicht existentiell und daher nicht privilegiert. Wird die frühere Wohnung nach Auszug nicht mehr genutzt, so verliert die dortige Wohnkostenverpflichtung ihren Notbedarfscharakter und tritt als gewöhnliche Schuld hinter den Unterhaltsanspruch des Ehegatten zurück (vgl. consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1998.2**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:03.06.1998
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.728
Titel:** Vorsorgliche Massnahmen, nur effektive Wohnkosten in Notbedarf**
Resümee:** Art. 145, 151 f., 285 ZGB. Eine Miet- oder Hypothekarzinsschuld gehört nur dann zum Notbedarf, wenn die Wohnung von einer Partei effektiv bewohnt wird.**
SOG 1998 Nr .2 ** Art. 145, 151 f., 285 ZGB.** Eine Miet- oder Hypothekarzinsschuld gehört nur dann zum Notbedarf, wenn die Wohnung von einer Partei effektiv bewohnt wird. In einem Ehescheidungsverfahren haben beide Parteien ohne korrekte Kündigung das eheliche Domizil verlassen und neue Wohnungen bezogen. Daher sind vorübergehend grundsätzlich drei Mietzinse geschuldet. Der Gerichtspräsident hat dem Ehemann bei der Berechnung des Notbedarfs zwei Wohnungsmieten zugestanden. 4. Beim Notbedarf kann nur Eine Wohnung berücksichtigt werden. Und zwar diejenige, die gegenwärtig tatsächlich bewohnt wird (Bräm: Zürcher Kommentar, N 118A Ziff. 2 zu Art. 163 ZGB). Denn zur Würde der Person gehört ein Dach über dem Kopf. Zweitwohnungen sind nicht existentiell. Daher können beispielsweise keine Mietzinse für Ferienwohnungen abgezogen werden. Und bei Grundeigentümern kann der Hypothekarzins auch nur dann geltend gemacht werden, wenn das Pfandobjekt effektiv von einer Partei bewohnt wird, nicht aber bei vermieteten Liegenschaften oder unüberbautem Land. Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdegegner nicht nur zu vertreten, dass er vor Ablauf des ersten Mietvertrages einen zweiten abgeschlossen hat. Durch seinen Auszug aus der ersten Wohnung ändert sich auch der Charakter dieser Verpflichtung: Sie gehört nicht mehr zum Grundbedarf, weil er daraus gar nicht mehr ausgewiesen werden kann. Diese Mietzinsschuld mutiert damit zu einer gewöhnlichen, eben nicht mehr privilegierten Verpflichtung. Solche Verbindlichkeiten gehen aber dem Alimentenanspruch des Partners nach (SOG 1992, Nr. 3). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 1998*

Schlagwörter

minimum needshousing costsmaintenancedivorceinterim measuresrentmortgage interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether rent or mortgage interest may be included in minimum needs when the dwelling is not actually occupied by a party.

Extrahierter Entscheid

Only the housing cost for the dwelling actually and presently occupied by a party may be counted as minimum needs; a second dwelling is not covered.

Extrahierte Begründung

Minimum needs may cover only one dwelling, namely the one that is currently used as a home. A second apartment is not existentially necessary, and once the party has moved out, the corresponding rent becomes an ordinary, non-privileged debt that does not rank ahead of the spouse's maintenance claim.

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