§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG. Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1998.14
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
06.07.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.365
Titel:Negative Feststellungklage, Zuständigkeit
Resümee:
§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG. Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall.
SOG 1998 Nr. 14
*§ 55 Abs. 2 lit. a
ZPO, Art. 85a f. SchKG.***Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn
es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um
Krankenkassenprämien nicht der Fall.