Geschäftsnummer:
ZZ.1998.11
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
19.11.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.737
Titel:
Nichtigkeitsbeschwerde, hypothetisches Einkommen
Resümee:
305 Abs. 1 lit. b und c ZPO; Art. 145 ZGB. Nichtigkeitsbeschwerde. Ob bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden muss, ist Rechtsfrage. Die konkrete Höhe dieses Einkommens dagegen betrifft den Sachverhalt und kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nur auf Willkür hin überprüft werden.
SOG 1998 Nr. 11
305 Abs. 1 lit. b und
c ZPO; Art. 145 ZGB. Nichtigkeitsbeschwerde.
Ob bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen
ausgegangen werden muss, ist Rechtsfrage. Die konkrete Höhe dieses Einkommens
dagegen betrifft den Sachverhalt und kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
nur auf Willkür hin überprüft werden.
Grundlagen für die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge sind die Höhe der Einkünfte und die konkreten Bedürfnisse
der Parteien. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Wer
sie beanstanden will, hat sich auf den Beschwerdegrund der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung, § 305 Abs. 1 lit. b ZPO, zu berufen. Das tut der
Ehemann nicht. Er macht lediglich unrichtige Rechtsanwendung (§ 305 Abs. 1 lit.
c ZPO) geltend. Verletzt sei Art. 163 ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung sei
auch im Massnahmeverfahren die von den Parteien während des Zusammenlebens
gehandhabte Aufgabenteilung massgebend. Folglich sei auch künftig von seinem
aktuellen Einkommen von Fr. 3'080.- auszugehen. Weil er sich derzeit in seiner
Wohnsituation besonders einschränke, müsse ihm weiter ein hypotheitischer
Mietzins von Fr. 800.- zugebilligt werden.
Die Frage, ob die Aufrechnung eines
hypothetischen Einkommens der Bestimmung von Art. 163 ZGB widerspricht, ist eine
Rechtsfrage und nachfolgend zu untersuchen. Ob dessen Höhe von der
Vorderrichterin zutreffend festgestellt wurde, ist dagegen eine solche des
Sachverhaltes und kann im vorliegenden Verfahren - da nicht rechtsgenüglich
angefochten - nicht überprüft werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls
beanstandeten Wohnkosten. Nur die Grundsatzfrage, ob ein hypothetischer
Mietzins aufgerechnet werden muss, ist rechtlicher Natur. Der konkrete Betrag
betrifft den Sachverhalt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. November 1998
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