Geschäftsnummer:
ZZ.1998.1
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
26.11.1998
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.727
Titel:
Vorsorgliche Massnahmen, Unterhaltspflicht vor Sozialhilfe
Resümee:
Art. 145 ZGB. Vorsorgliche Massnahmen. Auch der Bedarf einer von der Fürsorge unterstützten Person ist abzuklären. Leistungen der Sozialhilfe sind im Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des Ehegatten als subsidiär einzustufen.
SOG 1998 Nr. 1
Art. 145 ZGB.** Vorsorgliche Massnahmen. Auch
der Bedarf einer von der Fürsorge unterstützten Person ist abzuklären.
Leistungen der Sozialhilfe sind im Verfahren zur Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen des Ehegatten als subsidiär einzustufen.
7. Der Beschwerdeführer glaubt offenbar, eine
Person, die von der Fürsorge unterstützt werde, habe keinen Notbedarf. Das ist
falsch. Die Unterhaltspflicht ist selbst dann zu regeln, wenn [einer oder]
beide Ehegatten Sozialhilfe beziehen (SOG 1994, Nr. 2). Denn die
Unterhaltspflicht des Gatten geht der Sozialhilfe vor (Bräm/Hasenböhler:
Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, N 94 zu Art. 163 ZGB). Sonst wären ja
beispielsweise bei der mittellosen Gattin eines Millionärs, die vorübergehend
unterstützt wird (nämlich eben bis Alimente verfügt sind), ihre
Bedarfspositionen auch ausser Acht zu lassen, mit der Begründung, sie bezahle
ja effektiv gar keine Miete und nichts fürs Essen, dieser Aufwand werde von der
Fürsorge gedeckt. Sozialhilfe ist vielmehr subsidiär (SOG, a.a.O., Erw. 1.b;
Bräm, a.a.O.), häufig auch vorübergehend. Sie wird angepasst, wenn der getrennt
lebende Ehepartner Alimente bezahlt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. November 1998
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