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ZZ.1997.9 ΓÇó VAT must be included in party compensation
ZZ.1997.9Übriges Gericht13.04.1997Modified
The Obergericht Zivilkammer held that, when fixing party compensation under § 179 GT, VAT must be taken into account as an expense. The lower court had awarded compensation without VAT. The court reasoned that VAT is typically passed on by counsel to the client and is also reimbursed for court-appointed counsel. Because the list of reimbursable expenses in § 179 Abs. 2 GT is not exhaustive, adding VAT is compatible with the tariff. The compensation was therefore to be increased by 6.5%.
§ 179 Abs. 1 und 2 GT; Parteientschädigung und Mehrwertsteuer als Auslage. Mehrwertsteuer ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung als weiterverrechenbare Auslage zu berücksichtigen. Die fehlende ausdrückliche Regelung im Gebührentarif schliesst deren Ersatz nicht aus, da der Katalog der nach § 179 Abs. 2 GT zu entschädigenden Auslagen nicht abschliessend ist. Massgebend ist ferner, dass die Mehrwertsteuer vom Anwalt regelmässig dem Klienten belastet und auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ersetzt wird (consid. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1997.9** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 14.04.1997 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.41 |
| Titel: | ** Parteientschädigung, Mehrwertsteuer** |
| Resümee: | § 179 Abs. 1 und 2 GT. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ist die Mehrwertsteuer als Auslage zu berücksichtigen. |
| SOG 1997 Nr. 9 **§ 179 Abs. 1 und 2 GT.*Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ist die Mehrwertsteuer als Auslage zu berücksichtigen. Die Gerichtspräsidentin hat die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. In der Tat findet sich im Gebührentarif keine Bestimmung, die eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer erfordern würde. Anderseits besteht die Mehrwertsteuer aber auch erst seit gut zwei Jahren, und der Gesetzgeber hat sich der Problematik noch nie angenommen. Der Anwalt wird seiner Partei die Mehrwertsteuer in der Regel belasten. Es handelt sich im Grunde genommen um Auslagen, die der Anwalt hat und weiterverrechnet. Es ist deshalb angezeigt, die Mehrwertsteuer ebenso bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Immerhin wird die Mehrwertsteuer auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt. Eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist ohne weiteres mit § 179 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) vereinbar. Die nach dieser Bestimmung zu entschädigenden Auslagen sind nämlich nicht abschliessend aufgezählt. Aus diesen Gründen sind zusätzlich 6.5% aufzurechnen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. April 1997 |
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