Modification of support in divorce proceedings after separation judgment

ZZ.1997.3Übriges Gericht25.03.1997Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce case following a final separation judgment, the wife sought interim modification of child and spousal maintenance. The first instance dismissed the request. On appeal, the court held that maintenance fixed in a separation judgment can, in principle, be adjusted by interim measures in the later divorce proceedings, but only exceptionally and only where there has been a significant and lasting change in the factual circumstances. The court therefore abandoned its previous contrary practice and confirmed the high threshold for such relief.

Omnilex-Regeste

Art. 145 ZGB; interim measures in divorce proceedings after a final separation judgment: maintenance fixed by a binding separation judgment may be adapted in the pending divorce action by way of provisional measures, notwithstanding the earlier judgment, if and only if a significant and lasting change of circumstances is shown. The pendency of the divorce action governs the interim regulation of the parties' situation until judgment; the distinction between divorce and modification proceedings does not exclude provisional adjustment. However, because of the res judicata effect of the separation judgment, such intervention remains exceptional and is subject to the strict modification standard (consid. unreported).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1997.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:26.03.1997
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.35
Titel:** Ehetrennung, Unterhaltsbeiträge, Abänderung, vorsorgliche Massnahmen**
Resümee:** Art. 145 ZGB. Die in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge können in einem nachfolgenden Scheidungsprozess mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, vorausgesetzt, es liegen bedeutende und dauernde Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor (Praxisänderung).**
SOG 1997 Nr. 3 ** Art. 145 ZGB.*Die in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge können in einem nachfolgenden Scheidungsprozess mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, vorausgesetzt, es liegen bedeutende und dauernde Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor (Praxisänderung). Im Ehetrennungsprozess fällte der Gerichtspräsident gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Parteien im Mai 1996 das Trennungsurteil. Der Ehemann wurde zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter und die Ehefrau verpflichtet. Noch vor Ablauf der Trennungsdauer reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Im Rahmen von vorsorglichen Massregeln stellte die Ehefrau den Antrag, es seien die im Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge den aktuellen Einkommensverhältnissen anzupassen. Der Gerichtspräsident wies den Antrag ab. Das Obergericht erwog im Rekursverfahren folgendes: Das Obergericht hat in einem früheren Entscheid (SOG 1987, Nr. 1) seine Praxis bestätigt, der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag könne in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, da die während einer gerichtlichen Trennung angehobene Scheidungsklage im Gegensatz zur Abänderungsklage nur für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirkung entfalte. Spühler / Frei-Maurer kritisieren diese Argumentation, da übersehen werde, dass die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess gerade nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abhängig seien, sondern die Verhältnisse bis dahin regeln; dies gelte auch bei vorangegangener gerichtlicher Trennung (Spühler/Frei-Maurer: Berner Kommentar, Das Familienrecht, Ergänzungsband, Bern 1991, N 39 zu Art. 145 ZGB; vgl. hierzu auch ZR 1953, Nr. 200 sowie Hinderling / Steck: Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 533). Die erwähnte Kritik an der Praxis des Obergerichts vermag zu überzeugen, werden doch mit den vorsorglichen Massregeln die notwendigen Anordnungen für die Dauer des Prozesses getroffen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich beim angehobenen Prozess um einen Abänderungsprozess oder um einen Scheidungsprozess handelt. Auch aus prozessualen Gründen erscheint es angebracht, vorsorgliche Massregeln im Scheidungsprozess bereits vor Ablauf der mit rechtskräftig festgesetztem Urteil bestimmten Trennungszeit zuzulassen. Da vorsorgliche Massregeln in einem Abänderungsprozess zugelassen sind, wäre es stossend, wenn allenfalls nur wenige Tage vor Ablauf der Trennungsdauer noch eine Abänderungsklage zusätzlich mit der Scheidungsklage eingereicht werden müsste, um den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Trennungsurteils dürfen vorsorgliche Massregeln nur in Ausnahmefällen erlassen werden (analog zum Erlass vorsorglicher Massregeln im Abänderungsverfahren). Vorausgesetzt ist demnach eine bedeutende und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 1997

Schlagwörter

family lawmaintenanceseparationdivorceinterim measureschange of circumstancesres judicata

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether maintenance fixed in a final separation judgment may be modified by interim measures in a later divorce action before the separation period expires.

Extrahierter Entscheid

Yes, but only exceptionally and only if there is a significant and lasting change in the factual circumstances.

Extrahierte Begründung

The court changed its previous practice. Interim measures in divorce proceedings are meant to regulate the parties' situation during the pendency of the case, regardless of whether the underlying action is a modification action or a divorce action. In light of the finality of the separation judgment, such measures should be ordered only exceptionally, by analogy to modification proceedings, and require a substantial and enduring change in circumstances.

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