Geschäftsnummer:
ZZ.1997.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
10.10.1997
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.34
Titel:
Verfügungsverbot über Grundstück, Anmerkung von Amtes wegen
Resümee:
Art. 145 Abs. 2, 178 Abs. 3 ZGB. Betrifft ein Verfügungsverbot ein Grundstück, so muss es von Amtes wegen im Grundbuch angemerkt werden. Dem Instruktionsrichter steht kein Ermessensspielraum zu.
SOG 1997 Nr. 2
**Art. 145 Abs. 2, 178 Abs. 3 ZGB.**Betrifft ein
Verfügungsverbot ein Grundstück, so muss es von Amtes wegen im Grundbuch
angemerkt werden. Dem Instruktionsrichter steht kein Ermessensspielraum zu.
In einem Scheidungsstreit verhängte die Gerichtspräsidentin
ein allgemeines Verfügungsverbot. Obwohl auch Grundstücke betroffen waren und
die Ehefrau es ausdrücklich verlangt hatte, verweigerte die
Instruktionsrichterin die Eintragung einer Grundbuchsperre; dies entgegen dem
Wortlaut von Art. 178 Abs. 3 ZGB und mit der Begründung, Art. 145 Abs. 2 ZGB
gebe ihr im Scheidungsprozess diese Kompetenz.
10. Die Vorderrichterin verkennt die Bedeutung
des Art. 145 Abs. 2 ZGB, wenn sie meint, sie könne sich wegen der umfassenden
Ermächtigung über Art. 178 Abs. 3 ZGB hinwegsetzen: Wohl erlaubt die Norm des
Art. 145 Abs. 2 ZGB dem Richter alle nötigen vorsorglichen Massnahmen zu
treffen. Damit wird aber nur ausgedrückt, er werde nicht, wie in Art. 172 Abs.
3 ZGB, auf "die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen" beschränkt. So
kann er gemäss letzterer Bestimmung etwa keine Kindesschutzmassnahmen nach Art.
307 ff. ZGB selbst anordnen - vielmehr muss er die Vormundschaftsbehörde
benachrichtigen -, wohl aber kann er das im Scheidungsverfahren gestützt auf Art.
145 ZGB tun (Hausheer/Reusser/Geiser: Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 27
zu Art. 172 ZGB). Seine Kompetenz ist also erweitert. Die gesetzliche Ordnung
als solche ist aber auch bei Verfügungen nach Art. 145 ZGB zu respektieren
(Bühler/Spühler: Berner Kommentar, Die Ehescheidung, N 16 zu Art. 145 ZGB). So
kann er beispielweise keine Ausgrenzung des Ehemannes verfügen (a.a.O., N 19)
oder einem Ehebrecher Strafe androhen bei Fortsetzung seines Treibens (N 20).
Einen gefährlichen Gegenstand kann er zwar vorläufig beschlagnahmen und
wegnehmen lassen (N 363), diesen aber endgültig zu vernichten ist ihm nicht
gestattet - jedenfalls wenn er sich dabei nur auf Art. 145 ZGB stützt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Oktober 1997
© 2015 juris