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ZZ.1997.2 ΓÇó Land registry annotation of disposal ban is mandatory
ZZ.1997.2Übriges Gericht09.10.1997Modified
In divorce interim measures, the appellate civil chamber held that a disposal ban affecting real property must be annotated in the land register ex officio. The lower judge had refused the annotation despite the wife's express request, relying on Art. 145(2) ZGB. The court held that this provision only enlarges the judge's interim-measure powers; it does not permit departure from the mandatory rule of Art. 178(3) ZGB. Accordingly, the refusal to annotate was wrong and had to be corrected.
Art. 145 Abs. 2, Art. 178 Abs. 3 ZGB; Pflicht zur Grundbuchanmerkung eines Verfügungsverbots über Grundstücke. Die dem Scheidungsrichter nach Art. 145 Abs. 2 ZGB eingeräumte erweiterte Befugnis zu vorsorglichen Massnahmen hebt die gesetzlichen Schranken der einzelnen Massnahme nicht auf. Betrifft das Verfügungsverbot ein Grundstück, ist die Anmerkung im Grundbuch zwingend von Amtes wegen vorzunehmen; ein Ermessen des Instruktionsrichters besteht nicht. Art. 145 Abs. 2 ZGB erlaubt bloss weitergehende vorsorgliche Anordnungen gegenüber den in Art. 172 Abs. 3 ZGB genannten Massnahmen, nicht aber die Nichtbeachtung zwingender Folgeanordnungen des Gesetzes (vgl. Erw. 10).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1997.2** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 10.10.1997 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.34 |
| Titel: | ** Verfügungsverbot über Grundstück, Anmerkung von Amtes wegen** |
| Resümee: | ** Art. 145 Abs. 2, 178 Abs. 3 ZGB. Betrifft ein Verfügungsverbot ein Grundstück, so muss es von Amtes wegen im Grundbuch angemerkt werden. Dem Instruktionsrichter steht kein Ermessensspielraum zu.** |
| SOG 1997 Nr. 2 ** Art. 145 Abs. 2, 178 Abs. 3 ZGB.*Betrifft ein Verfügungsverbot ein Grundstück, so muss es von Amtes wegen im Grundbuch angemerkt werden. Dem Instruktionsrichter steht kein Ermessensspielraum zu. In einem Scheidungsstreit verhängte die Gerichtspräsidentin ein allgemeines Verfügungsverbot. Obwohl auch Grundstücke betroffen waren und die Ehefrau es ausdrücklich verlangt hatte, verweigerte die Instruktionsrichterin die Eintragung einer Grundbuchsperre; dies entgegen dem Wortlaut von Art. 178 Abs. 3 ZGB und mit der Begründung, Art. 145 Abs. 2 ZGB gebe ihr im Scheidungsprozess diese Kompetenz. 10. Die Vorderrichterin verkennt die Bedeutung des Art. 145 Abs. 2 ZGB, wenn sie meint, sie könne sich wegen der umfassenden Ermächtigung über Art. 178 Abs. 3 ZGB hinwegsetzen: Wohl erlaubt die Norm des Art. 145 Abs. 2 ZGB dem Richter alle nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Damit wird aber nur ausgedrückt, er werde nicht, wie in Art. 172 Abs. 3 ZGB, auf "die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen" beschränkt. So kann er gemäss letzterer Bestimmung etwa keine Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB selbst anordnen - vielmehr muss er die Vormundschaftsbehörde benachrichtigen -, wohl aber kann er das im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 145 ZGB tun (Hausheer/Reusser/Geiser: Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 27 zu Art. 172 ZGB). Seine Kompetenz ist also erweitert. Die gesetzliche Ordnung als solche ist aber auch bei Verfügungen nach Art. 145 ZGB zu respektieren (Bühler/Spühler: Berner Kommentar, Die Ehescheidung, N 16 zu Art. 145 ZGB). So kann er beispielweise keine Ausgrenzung des Ehemannes verfügen (a.a.O., N 19) oder einem Ehebrecher Strafe androhen bei Fortsetzung seines Treibens (N 20). Einen gefährlichen Gegenstand kann er zwar vorläufig beschlagnahmen und wegnehmen lassen (N 363), diesen aber endgültig zu vernichten ist ihm nicht gestattet - jedenfalls wenn er sich dabei nur auf Art. 145 ZGB stützt. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Oktober 1997 |
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