§ 160 Abs. 3 StPO. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1997.18
Instanz:
Jugendgerichtskammer
Entscheiddatum:
15.04.1997
FindInfo-Nummer:
O_JK.2015.1
Titel:Kassationsbeschwerde gegen Entscheid des Jugendanwalts über eine Arbeitsleistung
Resümee:
§ 160 Abs. 3 StPO. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig.
SOG 1997 Nr. 18
**§ 160 Abs. 3 StPO.**Gegen Entscheide des
Jugendanwaltes über eine Arbeitsleistung ist die Kassationsbeschwerde zulässig.
Der Jugendanwalt verurteilte Y. zu zwölf
Halbtagen Arbeitsleistung. Dagegen liess dieser Kassationsbeschwerde erheben,
auf welche das Obergericht mit folgenden Erwägungen eintrat:
(...) Nach dem Wortlaut von § 160 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) ist die Kassationsbeschwerde nur gegen
Entscheide des Jugendanwaltes gegeben, mit denen ein Verweis oder ein
Schularrest ausgesprochen wird; die Arbeitsleistung ist nicht erwähnt. Die
Arbeitsleistung als Disziplinarstrafe wurde anlässlich der am 1. Januar 1974 in
Kraft getretenen Revision des Jugendstrafrechts in Art. 87 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgenommen. Die Kommission zur Vorbereitung
der Revision der kantonalen Strafprozessordnung tagte jedoch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt, so dass diese Art von Disziplinarstrafe bei der Änderung
der StPO nicht mehr berücksichtigt wurde. Folglich besteht eine echte Lücke,
die der Richter zu füllen hat. Es liegt auf der Hand, dass die
Kassationsbeschwerde auch gegen die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung
gegeben sein muss, wäre es doch stossend, dieses Rechtsmittel nur gegenüber den
anderen Arten von Disziplinarstrafen zuzulassen. Wäre man sich im
Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen, dass der Jugendanwalt auch
Arbeitsleistungen anordnen kann, so hätte man dagegen wie bei den anderen
disziplinarischen Sanktionen das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde
ausdrücklich eingeräumt. (...)
Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 15. April
1997