Costs may be imposed on complainant only for gross fault

ZZ.1997.17Übriges Gericht23.09.1997Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Strafkammer held that under § 32(2) StPO procedural costs may be charged to a criminal complainant only if the complainant acted with intent or gross negligence in misleading the investigating authorities. The complainant is required to check the suspicion and the circumstances prompting it, but not to conduct a judge-like verification of the facts. Because the competent cantonal authorities reached materially different assessments of the reported conduct, the complaint could not be regarded as obviously unfounded or exaggerated, so the cost order was not justified.

Omnilex-Regeste

§ 32 Abs. 2 StPO; Kostenauflage an den Strafanzeiger nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Irreführung der Untersuchungsbehörden. Die Überbindung von Verfahrenskosten setzt objektiv kostenverursachendes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus; erforderlich ist ein begründeter Anlass zur Anzeige, nicht aber eine richterlich anmutende Sachverhaltsabklärung. Massgebend ist ein beachtliches Verschulden; die Kostenauflage bleibt Ausnahme und ist mit Zurückhaltung zu handhaben, da das öffentliche Interesse an der Anzeige von Straftaten durch Private zu berücksichtigen ist. Eine Anzeige ist nicht schon deshalb als missbräuchlich oder übertrieben zu qualifizieren, weil der Sachverhalt später von den Behörden unterschiedlich beurteilt wird.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1997.17**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:24.09.1997
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.28
Titel:** Verfahrenskosten für Strafanzeigen**
Resümee:§ 32 Abs. 2 StPO. Dem Strafanzeiger dürfen nur in Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Irreführung der Untersuchungsbehörden Verfahrenskosten auferlegt werden.
SOG 1997 Nr. 17 **§ 32 Abs. 2 StPO.*Dem Strafanzeiger dürfen nur in Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Irreführung der Untersuchungsbehörden Verfahrenskosten auferlegt werden. 1. Gemäss § 32 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn er schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. Sein Verhalten muss objektiv kostenverursachend und subjektiv vorwerfbar, d.h. schuldhaft sein. Der Anzeiger hat vor Einreichung einer Strafanzeige den Verdacht und die Umstände, die ihn zu diesem Verdacht veranlassen, zu prüfen, um keinem Missverständnis zu unterliegen. Nicht schon jeder mögliche Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt gleich, eine Strafanzeige einzureichen; es muss zumindest ein begründeter Anlass vorliegen (SOG 1991, Nr. 33 in Anlehnung an BGE 96 Ia 534 E. 4). Dabei kann und darf vom Anzeiger jedoch keine gründliche Abklärung des Sachverhalts verlangt werden, zumal ihm zur Abklärung des gehegten Verdachts nicht die gleichen Mittel zur Verfügung stehen wie den Untersuchungsbehörden. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tatbestandsmässigkeit eines bestimmten Verhaltens mit richterlicher Sorgfalt zu prüfen. Als Regel gilt deshalb, dass mit der Kostenauflage auf den Strafanzeiger Zurückhaltung zu üben ist, denn der Staat hat ein Interesse daran, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden (Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 5 zu Art. 200). 2. Es fragt sich, welches Mass an Sorgfalt dem Strafanzeiger bei der Abklärung seines Verdachts einem Strafanzeiger zugemutet werden darf. Da, wie erwähnt, bei der Kostenauflage auf den Anzeiger Zurückhaltung zu üben ist, rechtfertigt sich die Anwendung von § 32 Abs. 2 StPO nur dann, wenn dem Anzeiger ein beachtliches Verschulden vorzuwerfen ist (Staub: a.a.O., N 5 zu Art. 200). Andere Strafprozessordnungen fordern gar ein vorsätzliches, arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten (z.B. Art. 211 StPO SG, Art. 122 Abs. 2 und Art. 177 BStP, Art. 102 Abs. 1 VStrR). Grobfahrlässig handelt nach der sinngemäss auch für die Überbindung von Kosten auf den Anzeiger geltenden Regelung über die zivilrechtliche Haftung (BGE 116 Ia 175), wer unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Untersuchungsbehörde offensichtlich wird (GVP 1991, Nr. 57). 3. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die kantonalen Behörden zu erheblich voneinander abweichenden Schlüssen in der Beurteilung des angezeigten Verhaltens gelangten, kann die eingereichte Strafanzeige gesamthaft nicht als offensichtlich unbegründet oder übertrieben bezeichnet werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. September 1997

Schlagwörter

procedural costscriminal complaintgross negligencemisleading authoritiesburden of caution

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When may procedural costs be imposed on the complainant under § 32(2) StPO?

Extrahierter Entscheid

Only where the complainant has knowingly or grossly negligently misled the investigating authorities by a false or exaggerated report; mere suspicion is insufficient.

Extrahierte Begründung

Cost shifting requires objectively causative and subjectively blameworthy conduct. The complainant must have had a justified basis for filing, but need not conduct a judicially rigorous investigation; restraint is required because the state has an interest in private reporting of offences.

Kernrechtsfrage

Were the costs properly imposed in this case?

Extrahierter Entscheid

No. The divergent assessments by the cantonal authorities meant the report could not be treated as obviously unfounded or exaggerated.

Extrahierte Begründung

Because competent authorities reached significantly different conclusions about the reported conduct, the complainant’s report was not clearly abusive or grossly negligent.

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