projekte
ZZ.1996.9 ΓÇó Legal expenses insurance and party costs
ZZ.1996.9Übriges Gericht18.06.1996
The civil chamber of the cantonal appellate court held that, in fixing party compensation in an employment case, the personal wealth of a legally expenses insured party is irrelevant. Since the insurer bears the economic burden, the insurer's financial capacity is decisive. The court rejected the view that taking the insurance coverage into account was arbitrary and referred to the then-recent Federal Supreme Court case law.
§ 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz; § 181 GT; Festsetzung der Parteientschädigung bei rechtsschutzversicherter Partei: Bei der Würdigung der 'Vermögensverhältnisse der Parteien' ist die private wirtschaftliche Lage der versicherten Partei unbeachtlich, sofern sie ihre Prozesskosten nicht aus eigenem Vermögen zu tragen hat. An die Stelle der versicherten Partei tritt wirtschaftlich die Rechtsschutzversicherung als leistungsfähiger Kostenträger. Es wäre willkürlich, ein fehlendes oder geringes Privatvermögen zu berücksichtigen, obwohl feststeht, dass die Kosten nicht persönlich zu tragen sind (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung; consid. 7).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1996.9** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 19.06.1996 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.9 |
| Titel: | ** Parteientschädigung, Rechtsschutzversicherung** |
| Resümee: | § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 181 GT. Sind bei der Festsetzung einer Parteientschädigung die "Vermögensverhältnisse" eines Rechtsschutzversicherten zu berücksichtigen, so ist seine private wirtschaftliche Situation unerheblich. |
| SOG 1996 Nr. 9 § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 181 GT*. Sind bei der Festsetzung einer Parteientschädigung die "Vermögensverhältnisse" eines Rechtsschutzversicherten zu berücksichtigen, so ist seine private wirtschaftliche Situation unerheblich.* Das Obergericht stellt vorerst fest, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren § 181 des Gebührentarifes (GT, BGS 615.11) für die Festsetzung der Höhe einer Parteientschädigung massgebend ist. (...) 7. Schliesslich sind wie aufgezeigt die "Vermögensverhältnisse der Parteien" zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend relevant, dass der Rekursgegner rechtsschutzversichert ist. Weil er deshalb weder eigene Parteikosten noch diejenigen der Rekurrentin persönlich bezahlen muss, ist sein eigenes Vermögen unwichtig. An seine Stelle tritt die Rechtschutzversicherung, die als wirtschaftlich potent zu gelten hat. Der Rekursgegner irrt, wenn er meint, es sei willkürlich, diese Tatsache zu berücksichtigen. Das Gegenteil ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall: BGE 120 I a 169 ff. Willkürlich wäre es, das (vermutlich fehlende) Vermögen des Klägers in Rechnung zu stellen, obwohl feststeht, dass er keine Parteikosten aus eigener Tasche bezahlen muss. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juni 1996* |
|---|