Local jurisdiction in actions against heirs

ZZ.1996.4Übriges Gericht11.11.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sued the widow and daughter of his deceased contracting party. After the widow died, the daughter inherited both parents and objected that the court lacked local jurisdiction because she herself had never lived in the district. The appellate civil chamber rejected that objection. It held that the action had been validly brought at the mother's forum and that, by universal succession, the daughter had to continue the pending proceedings there. The court also stated that venue is not divisible by inheritance shares and that a challenge to dismissal of one's own jurisdictional objection is inadmissible for lack of a protectable interest.

Omnilex-Regeste

Art. 59 BV; §§ 11, 34 ZPO: local venue in actions against heirs; universal succession and continuation of proceedings. Where an action is validly commenced against a deceased person at the proper forum, the heir enters the pending proceedings ipso iure and must accept that forum irrespective of the heir's own residence; renunciation of the estate would be required to avoid that consequence (consid. 7). Venue is not divisible according to inheritance quotas or by splitting the claim into separate proceedings against different estates; for jurisdictional purposes the forum is either given or absent, tertium non datur (consid. 9). An attack on the rejection of one's own jurisdictional objection is inadmissible for lack of legal interest (consid. 9).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1996.4**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:12.11.1996
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.4
Titel:** Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben**
Resümee:** Art. 59 BV, §§ 11, 34 ZPO. Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben.**
SOG 1996 Nr. 4 ** Art. 59 BV, §§ 11, 34 ZPO.*Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben. In einer Forderungsstreitsache klagte X. nebst weiteren Erben die Ehefrau seines verstorbenen Vertragspartners, Frau R., und deren gemeinsame Tochter B. ein. Kurz nach Klageanhebung starb auch Frau R. Die Tochter B. war nun Erbin beider Eltern. Frau B., die im Gegensatz zur Frau R. nie im Gerichtskreis gewohnt hatte, erhob im Verlaufe des Prozesses die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Das Amtsgericht verwarf diese Einrede und liess die Klage auch gegen Frau B. zu. 7. Frau R. ist nicht ganz einen Monat nach Klageanhebung gestorben. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Erbin ihrer Mutter und damit ipso iure in deren Prozess eingetreten, der wie aufgezeigt am richtigen Ort angehoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin weder zu diesem Zeitpunkt noch je nachher im Gerichtskreis Wohnsitz hatte, ist belanglos. Kraft des Prinzipes der Universalsukzession muss sie sich am Wohnsitz der Erblasserin auf deren Prozess einlassen. Wollte sie das nicht, hätte sie die Erbschaft ausschlagen müssen. 8. Fraglich könnte einzig sein, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne zwischen der Klageanhebung gegen ihre Mutter und sie selbst und deren Tod zu Recht im Kanton Solothurn eingeklagt wurde (als Mitglied einer einfachen Streitgenossenschaft). Dies braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn die Prozessvoraussetzungen müssen nicht während der ganzen Dauer des Prozesses bestehen bleiben, sondern im Urteilszeitpunkt vorliegen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229). (Die allenthalben erwähnte Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit beschlägt gerade den umgekehrten Fall: Ist der Gerichtsstand bei Klageanhebung gegeben, bleibt er bestehen, auch wenn der Beklagte im Urteilzeitpunkt nicht mehr am forum wohnt. Im übrigen ist festzuhalten, dass in diesem Monat zwischen Klageanhebung und Tod keine der drei damaligen Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Erstmals monierte die Beschwerdeführerin das angebliche Fehlen dieser Prozessvoraussetzung in der Klageantwort. 9. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Klage sei aufzuspalten in je einen Prozess gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter und ein Verfahren gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, so irrt sie. Diese Frage kann sich allenfalls bei der materiellen Beurteilung stellen, etwa bei der Berechnung von Erbquoten, wenn noch mit Kindern zu teilen ist, die nur von einem Elternteil abstammen. Bei der Frage des Gerichtsstandes stellt sich diese Problematik nicht. Entweder ist er - aus welchem Grund auch immer - gegeben. Dann ist auf die Klage einzutreten. Oder die Zuständigkeit fehlt. Dann ist die Klage zurückzuweisen. Tertium non datur. Es gibt kein örtliches Forum nur zu einem Bruchteil (Quote) oder nur bis zu einem bestimmten Betrag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist: Wenn die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer eigenen Einrede beantragt, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 lit. e ZPO). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 1996

Schlagwörter

local jurisdictionheirsuniversal successionforumlegal interestcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether local jurisdiction existed for the claim against the daughter as heir after her mother's death

Extrahierter Entscheid

Yes. As universal successor, she had to continue the action at the deceased mother's forum, even though she never had residence there.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction had been validly established when the action was filed against the mother. By universal succession, the daughter entered the pending proceedings ipso iure and had to accept the forum of the deceased; renunciation of the inheritance would have been the only way to avoid that.

Kernrechtsfrage

Whether the action had to be split into separate proceedings based on inheritance from each parent

Extrahierter Entscheid

No. For purposes of venue, the claim is either within the court's jurisdiction or not; there is no partial forum for only part of a claim.

Extrahierte Begründung

The issue of inheritance shares may arise only on the merits, not on jurisdiction. Venue is not divisible into quotas or amounts.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the appellant's own rejection of her jurisdictional objection was admissible

Extrahierter Entscheid

No admissible interest in legal protection was shown.

Extrahierte Begründung

A request to dismiss one's own objection lacks a protectable interest and is therefore inadmissible.

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