Equality claim procedure became free after 1996-07-01

ZZ.1996.36Übriges Gericht02.07.1996Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Public-sector female employees claimed non-discriminatory pay against the State of Solothurn and the Municipality of X. The Administrative Court had required an additional advance for an expert report. On reconsideration, the court held that Art. 13(5) Equality Act applies immediately to pending proceedings from 1996-07-01, making the procedure free of charge from that date onward. However, the provision does not apply retroactively to costs already incurred before entry into force, so the earlier advance request remained governed by prior law.

Omnilex-Regeste

Art. 13(5), 17 Equality Act; immediate application of procedural rules and temporal scope of cost-free proceedings in public-law employment disputes over equal pay. Transitional Art. 17 regulates only the substantive equal-pay claim under Art. 5(1)(d) Equality Act and does not govern procedural norms. In the absence of an express transitional provision to the contrary, new procedural rules apply immediately to pending cases, including the exemption from court costs under Art. 13(5) Equality Act (consid. 3). Such procedural relief is not retroactive; costs incurred before the Act’s entry into force remain subject to the previous law (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1996.36**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:03.07.1996
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.31
Titel:** Lohngleichheit, kostenloses Verfahren**
Resümee:** Art. 13 Abs. 5, 17 GlG. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verfahren kostenlos, mit dem die Zahlung des geschuldeten, nicht diskriminierenden Lohnes gefordert wird. Diese formelle Bestimmung gilt ab 1. Juli 1996, dem Inkraftreten des Gleichstellungsgesetzes; bis zum 30. Juni 1996 kommt das alte Recht zur Anwendung, weil das GlG für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Rückwirkung vorsieht.**
SOG 1996 Nr. 36 ** Art. 13 Abs. 5, 17 GlG.*Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verfahren kostenlos, mit dem die Zahlung des geschuldeten, nicht diskriminierenden Lohnes gefordert wird. Diese formelle Bestimmung gilt ab 1. Juli 1996, dem Inkraftreten des Gleichstellungsgesetzes; bis zum 30. Juni 1996 kommt das alte Recht zur Anwendung, weil das GlG für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Rückwirkung vorsieht. Die Klägerinnen, welche sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befanden, verlangten vom Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde X. gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV die Bezahlung diskriminierungsfreier Besoldung. Im Hinblick auf ein vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenes arbeitswissenschaftliches Gutachten wurde von den Klägerinnen am 14. Mai 1996 ein zusätzlicher Kostenvorschuss verlangt. In einem Wiedererwägungsgesuch stellten sie das Begehren, von der Erhebung eines zusätzlichen Kostenvorschusses sei im Hinblick auf das am 1. Juli 1996 in Kraft tretende Gleichstellungsgesetz abzusehen. Eventuell seien die Kosten lediglich für den bis am 1. Juli 1996 erbrachten Aufwand vorzuschiessen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hiess das Eventualbegehren mit folgenden Erwägungen gut: 3. Gemäss Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist das Verfahren bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen kostenlos, es sei denn, der Prozess werde mutwillig geführt. Das GlG trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Die Übergangsbestimmung von Art. 17 GlG sieht vor, dass der Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG, d.h. die Zahlung des wegen Lohndiskriminierung geschuldeten Lohnes, nur dann nach dem neuen Recht beurteilt wird, wenn die zivilrechtliche Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden ist oder die erstinstanzlich zuständige Behörde bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Verfügung getroffen hat. (...) Die Übergangsbestimmung äussert sich aber lediglich zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts. Für die verfahrensrechtlichen Normen im engeren Sinn, zu denen auch die Frage der Kostenlosigkeit gehört, ist der Übergangsregelung nichts zu entnehmen (Jürgen Brönnimann: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Gleichstellung, Referat an der Tagung zum Gleichstellungsgesetz vom 16. Juli 1996, S. 4). Die Praxis des Bundesgerichts besagt, dass neue Verfahrensregeln gemäss einem allgemeinen Grundsatz sofort anzuwenden sind, wenn anderslautende Übergangsbestimmungen fehlen. So urteilte das Bundesgericht auch im Entscheid 115 II 40 f., wo es um die Revision der arbeitsvertraglichen Verfahrensregeln, insbesondere die Kostenlosigkeit der Verfahren bis zu einer Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- ging. Das Bundesgericht führte aus, auf arbeitsvertragliche Prozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bereits hängig waren, sei das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Dies entspricht der Auffassung in der Lehre, wonach vorbehältlich anderslautender Bestimmungen neue Verfahrensnormen auf alle hängigen Angelegenheiten angewendet werden (vgl. z.B. Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 4. A., Basel etc. 1992, Rz 594, S. 127). Auch der Literatur zum GlG ist zu entnehmen, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen - und damit auch Art. 13 Abs. 5 GlG - sofort ab dem 1. Juli 1996 anwendbar sind (Ivo Schwander in: Ivo Schwander/René Schaffhauser: Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, St. Gallen 1996, S. 196). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass ab dem 1. Juli 1996 das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 13 Abs. 5 GlG kostenlos ist. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens ist allerdings nicht rückwirkend. Bis zum 30. Juni 1996 gilt im vorliegenden Fall das alte Recht, auf welches sich die am 14. Mai 1996 erlassene Verfügung stützte. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 1996

Schlagwörter

equal paypublic employmentcourt costsprocedural lawtransitional lawretroactivity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings were free of charge under Art. 13(5) Equality Act for a public-law employment dispute over non-discriminatory pay.

Extrahierter Entscheid

From 1996-07-01 onward, the proceedings were free of charge under Art. 13(5) Equality Act, unless the case is vexatious.

Extrahierte Begründung

Art. 17 Equality Act regulates only the temporal application of the substantive claim. It says nothing about procedural rules. In the absence of a contrary transitional rule, new procedural provisions apply immediately to pending cases. The cost-free rule therefore applied from the Act's entry into force.

Kernrechtsfrage

Whether the cost-free rule applied retroactively before 1996-07-01 to work already performed in the case.

Extrahierter Entscheid

No retroactive application was allowed; old law remained applicable until 1996-06-30.

Extrahierte Begründung

The Act contains no retroactive transitional rule for procedural provisions. The advance requested on 1996-05-14 was therefore based on the law then in force.

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