Competent authority for transfer of sentenced persons

ZZ.1996.20Übriges Gericht16.12.1996Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht Strafkammer held that, in Solothurn, the Kantonales Untersuchungsrichteramt is the competent cantonal authority for matters concerning the transfer of sentenced persons under the Convention and the subsidiary rules of the IRSG. It further stated that, when Switzerland acts as the executing state, it is bound by the type and duration of the foreign sentence, but applies its own execution law, including the rules on conditional release in Art. 37 ff. StGB. The court also explained that inner-cantonal task-sharing with the execution authorities is possible.

Omnilex-Regeste

§ 5bis Abs. 1 StPO; Art. 9 f. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343); Zuständigkeit und Vollzugsrecht bei der Überstellung verurteilter Personen. Fehlen im Übereinkommen Regeln über die innerstaatliche Zuständigkeit, so gelangen die subsidiären Regeln des IRSG zur Anwendung; im Kanton Solothurn ist deshalb das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständig. Der Vollstreckungsstaat ist bei der Fortsetzung des Vollzugs an Art und Dauer der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden, wendet jedoch sein eigenes Vollzugsrecht an (Art. 9 Ziff. 3, Art. 10 Ziff. 1), einschliesslich der Bestimmungen über die bedingte Entlassung nach Art. 37 ff. StGB; eine wesentlich frühere Entlassungsmöglichkeit im Vollstreckungsstaat kann die Überstellung im Urteilsstaat hindern.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1996.20**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:17.12.1996
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.8
Titel:** Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen**
Resümee:§ 5bis Abs. 1 StPO, Art. 9 f. des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343). Das Untersuchungsrichteramt ist die für die Überstellung verurteilter Personen zuständige kantonale Behörde. Die Schweiz ist als Vollstreckungsstaat an die Art und Dauer der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden, wendet jedoch ihr eigenes Vollzugsrecht an, wozu auch Art. 37 ff. StGB gehören.
SOG 1996 Nr. 20 **§ 5bis Abs. 1 StPO, Art. 9 f. des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343).*Das Untersuchungsrichteramt ist die für die Überstellung verurteilter Personen zuständige kantonale Behörde. Die Schweiz ist als Vollstreckungsstaat ist an die Art und Dauer der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden, wendet jedoch ihr eigenes Vollzugsrecht an, wozu auch Art. 37 ff. StGB gehören. 1. Im Kanton Solothurn ist für Belange der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Bundesgesetzes (IRSG, SR 351.1) das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständig, soweit es nach Gesetz nicht der Jugendanwalt ist (§ 5bis Abs. 1 StPO). Einzig für Bewilligungen nach Art. 99 IRSG sind das Polizei-Departement (§ 5bis Abs. 2 StPO; heute Departement des Innern) und für Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Strafentscheiden (sog. Exequaturverfahren) der Amtsgerichtspräsident zuständig (§ 5bis Abs. 3 StPO). Die Bestimmungen des IRSG finden auch im Fall der Überstellung verurteilter Personen im Sinne des Übereinkommens Anwendung, soweit das Übereinkommen selbst nichts anderes bestimmt (BBl 1986 III, S. 779). Da das Übereinkommen über die innerstaatlichen Zuständigkeiten keine Bestimmungen enthält, findet nach dem Gesagten das IRSG entsprechend Anwendung. Folglich ist im Zusammenhang mit dem Übereinkommen aufgrund von § 5bis Abs. 1 StPO ebenfalls das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständige Behörde. Diese Lösung entspricht der Intention des kantonalen Gesetzgebers, der Massnahmen der internationalen Rechtshilfe, wozu auch die Vollstreckung rechtskräftiger ausländischer Strafentscheide zu zählen ist, in jedem Falle vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt besorgt haben wollte (Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 26. Januar 1982, Nr. 313, S. 4). Diese Regelung der kantonalen Zuständigkeit gegenüber der zuständigen Bundesbehörde schliesst nicht aus, dass innerkantonal die Zuständigkeiten aufgeteilt werden. Der Meinung des Amtes für öffentliche Sicherheit ist insofern beizupflichten, als der Vollzug ausländischer Urteile durch den Kanton Solothurn vom Einverständnis sowohl des Untersuchungsrichteramtes als auch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug abhängig ist. Das Untersuchungsrichteramt hat sich zu den materiellen Voraussetzungen der Überstellung gemäss Art. 3 des Übereinkommens bzw. gemäss Art. 94 ff. IRSG auszusprechen, während die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zu erklären hat, ob der Kanton Solothurn organisatorisch/technisch in der Lage und willens ist, den tatsächlichen Vollzug zu übernehmen. 2. a) Die Schweiz hat gestützt auf Art. 3 Ziff. 3 des Übereinkommens die Erklärung abgegeben, sie wende das Verfahren gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. b (Umwandlung der Sanktion) nicht an. Demnach setzt die Schweiz, sofern sie Vollstreckungsstaat ist, den Vollzug der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort (Art. 9 Ziff. 1 lit. a). Dabei bedeutet "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist (Art. 1 lit. a). b) Im Falle der Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstrekkungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind (Art. 10 Ziff. 1). Das bedeutet, dass die Höchstdauer der Sanktion, die nach der Überstellung im Vollstreckungsstaat zu verbüssen ist, der Strafdauer entspricht, die im Urteilsstaat nach Abzug sämtlicher vor der Überstellung gewährter Straferlasse noch zu verbüssen gewesen wäre (Informationsschrift des Bundesamtes für Polizeiwesen für die zuständigen Behörden der Kantone zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, Bern April 1994, S. 4). Dabei wendet der Vollstreckungsstaat sein eigenes Vollzugsrecht an (Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens). Dazu gehören in der Schweiz auch die Bestimmungen gemäss Art. 37 ff. StGB und folglich auch jene über die bedingte Entlassung. Diese stellt die vierte Stufe des Strafvollzugs dar (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 1 zu Art. 38). Ist die Überstellung in einen Staat beabsichtigt, in dem die bedingte Entlassung wesentlich früher möglich ist als im Urteilsstaat, kann dieser die Überstellung denn auch ohne weiteres ablehnen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Dezember 1996

Schlagwörter

mutual legal assistancetransfer of sentenced personscompetenceexecution of foreign sentenceconditional release

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which cantonal authority is competent for transfer of sentenced persons under § 5bis Abs. 1 StPO and the Convention?

Extrahierter Entscheid

The Kantonales Untersuchungsrichteramt is the competent cantonal authority for transfer matters; inner-cantonal coordination with execution authorities remains possible.

Extrahierte Begründung

The Convention contains no rules on internal cantonal competence, so the IRSG applies subsidiarily. Under § 5bis Abs. 1 StPO, international mutual legal assistance matters fall to the Untersuchungsrichteramt, and the cantonal legislator intended this authority to handle such measures.

Kernrechtsfrage

What law governs execution after transfer to Switzerland?

Extrahierter Entscheid

Switzerland, as executing state, is bound by the type and duration of the sentence set by the sentencing state, but applies its own execution law, including Art. 37 ff. StGB.

Extrahierte Begründung

Because Switzerland declared that it does not use conversion under Art. 9(1)(b) of the Convention, it continues execution under Art. 9(1)(a) and Art. 10, while Art. 9(3) preserves domestic execution law.

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