Geschäftsnummer:
ZZ.1996.1
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
09.09.1996
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.1
Titel:
Kinderunterhaltsbeiträge, Herabsetzung des Mündigkeitsalters im 1996
Resümee:
Art. 145, 277 Abs. 1, 281 Abs. 1 ZGB, Art. 13c SchlT ZGB. Sind in einem vor dem 1. Januar 1996 ergangenen Scheidungsurteil Kinderalimente festgelegt worden und wird zufolge eines Obhutswechsels neu der andere Elternteil unterhaltspflichtig, schuldet er die Alimente unabhängig von der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ebenfalls bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.
SOG 1996 Nr. 1
**Art. 145, 277 Abs. 1, 281 Abs. 1 ZGB, Art. 13c SchlT ZGB.**Sind in einem vor dem 1. Januar 1996 ergangenen Scheidungsurteil
Kinderalimente festgelegt worden und wird zufolge eines Obhutswechsels neu der
andere Elternteil unterhaltspflichtig, schuldet er die Alimente unabhängig von
der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ebenfalls bis zur Vollendung des 20.
Altersjahres.
In einem Abänderungsprozess stellte der
Gerichtspräsident die im Scheidungsurteil 1993 der Mutter zugeteilten Kinder A.
und B. (geb. 1978 und 1981) für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des
Vaters. An seiner Stelle verpflichtete er neu die Mutter zur Bezahlung von
Alimenten. Diese verlangte, die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder bis zur
Volljährigkeit, d.h. der Vollendung des 18. Altersjahres, zu befristen. Das
Obergericht erwog im Rekursverfahren folgendes:
e) Die Alimente sind auf je Fr. 350.- zu
reduzieren. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin sind sie nicht zu
befristen, obwohl A. im Juli 1996 mündig geworden ist. Die Herabsetzung des
Mündigkeitsalters auf achtzehn Jahre hat keinen Einfluss auf Alimente, die vorher
festgesetzt wurden (Art. 13c SchlT ZGB: "Unterhaltsbeiträge, die vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt
worden sind, werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet").
Da A. somit gestützt auf das Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge auch über das
achtzehnte Altersjahr hinaus beanspruchen kann, ist eine Aufhebung auf diesen
Zeitpunkt hin mittels vorsorglicher Massregel von vornherein ausgeschlossen.
Dass er Alimente neu auch von der Mutter beanspruchen kann, spielt keine Rolle:
Entscheidend ist, dass ihm die Alimente im Scheidungsurteil bis zum zwanzigsten
Altersjahr zugestanden wurden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. September 1996
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