§ 301 Abs. 1 ZPO - Ein per Telefax eingereichter Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Geschäftsnummer:ZZ.1995.9
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
19.04.1995
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.752
Titel:Telefax, Schriftform
Resümee:
§ 301 Abs. 1 ZPO - Ein per Telefax eingereichter Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist.
SOG 1995 Nr. 9
§ 301 Abs. 1 ZPO*- Ein per Telefax eingereichter
Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem
prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn
sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist.*
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. April 1995