Geschäftsnummer:
ZZ.1995.7
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
27.11.1995
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.750
Titel:
Überflüssige Prozesshandlungen und unentgeltliche Rechtspflege
Resümee:
§§ 106 Abs. 2, 111 Abs. 2 ZPO - Rechtsfolgen für einen Rekurrenten mit unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsbeistand, dessen Rekurs sich als aussichtlos erweist.
SOG 1995 Nr. 7
§§ 106 Abs. 2, 111 Abs. 2 ZPO*- Rechtsfolgen für
einen Rekurrenten mit unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsbeistand, dessen
Rekurs sich als aussichtlos erweist.*
Dem Rekurrenten war die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Sein Rekurs
gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB erwies sich als völlig
unbegründet.
- (...) Dann aber kann die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden (§ 106 Abs. 2 ZPO). Überflüssige
Prozesshandlungen sind nicht zu honorieren (SOG 1986 Nr. 7, Erw. 2). Die Kosten
des Rekursverfahrens erliegen somit grundsätzlich auf dem Rekurrenten. Unter
Vorbehalt von § 114 Abs. 1 ZPO trägt sie vorläufig der Kanton Solothurn (§ 111
Abs. 2 ZPO). Dem Anwalt des Rekurrenten kann keine Entschädigung ausgerichtet
werden, während der Anwalt der Rekursgegnerin direkt aus der Staatskasse zu
honorieren ist (§ 112 Abs. 3 ZPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 1995
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