Unexcused absence from RAV interview leads to suspension

ZZ.1995.37Übriges Gericht30.12.1995

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Versicherungsgericht held that an insured person who fails to attend a counselling interview at the Regional Employment Office (RAV) without excuse may be suspended in the right to unemployment benefits. The headnote emphasizes that the duty to attend such appointments is part of the claimant’s cooperation obligations under unemployment insurance law. The court regarded suspensions of 3 to 25 days as appropriate in the 1995 case law cited in the decision.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Einstellungstatbestand. Die Teilnahme an Beratungsgesprächen gehört zu den Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Bleibt sie einem angesetzten Gespräch ohne genügende Entschuldigung fern, liegt ein Verstoss gegen die arbeitsmarktlichen Obliegenheiten vor und ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig. Der Sanktionsrahmen bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens; als angemessen werden in der zitierten Praxis Sperrtage im Bereich von 3 bis 25 Tagen bezeichnet.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1995.37**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:31.12.1995
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.5
Titel:** Einstellung Arbeitslosenentschädigung bei unentschuldigtem Ausbleiben am Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum / RAV**
Resümee:** Art. 17 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 lit. d AVIG - Unentschuldigtes Versäumnis eines Beratungsgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) führt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung.**
SOG 1995 Nr. 37 ** Art. 17 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 lit. d AVIG***- Unentschuldigtes Versäumnis eines Beratungsgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) führt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung.* Das Versicherungsgericht hat im Jahre 1995 mehrfach erkannt, dass das unentschuldigte Versäumnis von Beratungsgesprächen bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einen Grund zur Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bildet. Dabei wurden 3 bis 25 Sperrtage als angemessen betrachtet. * Versicherungsgericht, diverse Urteile aus dem Jahre 1995*

Schlagwörter

unemployment insurancesuspension of benefitsRAV interviewcooperation dutyunexcused absencesanction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an unexcused failure to attend a RAV counselling interview justifies suspension of unemployment benefits.

Extrahierter Entscheid

Yes. An unexcused failure to attend a counselling interview at the RAV constitutes a ground for suspension in entitlement to unemployment compensation.

Extrahierte Begründung

The court applied the claimant’s duty to cooperate and attend interviews under the unemployment insurance rules; a missed counselling appointment without excuse falls within the sanction provision for non-compliance.

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