No compensation for expropriation of private road

ZZ.1995.26Übriges Gericht12.11.1995Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality expropriated the area of a private road and challenged the valuation commission’s award of compensation of CHF 75 per m2. The Administrative Court upheld the municipality’s appeal. It held that, as a matter of expropriation law, no compensation is due where the owners suffer no economic loss because a private road normally has no market value and the takeover relieves them of maintenance and liability. The court further held that cantonal planning law did not change the result, since the land had been voluntarily dedicated long before any municipal takeover duty existed.

Omnilex-Regeste

Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 EG ZGB; § 105 PBG: Expropriation of a private road by the municipality and compensation. Compensation is owed only for compensable loss; where the private access road has no market value and the owners are relieved of maintenance and liability, the expropriated party suffers no damage. The same applies under cantonal takeover rules for private access facilities where the land was earlier and definitively devoted to the owners’ own access purpose and was not reserved in reliance on a foreseeable municipal acquisition. In such a case, no expropriation compensation is due (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1995.26**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:13.11.1995
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.7
Titel:** Enteignung einer Privatstrasse**
Resümee:§ 231 EG ZGB, § 105 PBG, Art. 22ter Abs. 3 BV - Enteignung. Bei Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Scha­den erleidet.
SOG 1995 Nr. 26 § 231 EG ZGB, § 105 PBG, Art. 22ter Abs. 3 BV*- Enteignung. Bei Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Scha­den erleidet.* Der Gemeinderat X. beschloss, die Anstösser hätten das Areal ei­ner Privatstrasse entschädigungslos abzutreten. Dagegen erhoben H. und die Erbengemeinschaft L. als Enteignete Beschwerde bei der Schätzungskommission. Diese verpflichtete die Einwohnerge­meinde X., den Betroffenen eine Entschädigung von Fr. 75.--/m2 zu bezahlen. Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass sie keine Entschädi­gung schulde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde na­mentlich aus folgenden Erwägungen gut: 4. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist bei Enteignungen volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 EG ZGB, BGS 211.1). Der Betroffene soll durch die Enteignung wirt­schaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 EntG). Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist dem­nach auch keine Entschädigung zu leisten. Wenn eine private Er­schliessungsanlage, z. B. eine Strasse, von der Gemeinde übernom­men wird, entsteht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, dem Enteigneten in der Regel kein Schaden, weil die Anlage keinen Verkehrswert hat (Fehlen eines Schadens nach der objektiven Be­trachtungsweise), weil dem Enteigneten an ihrer Stelle für die gleichen Zwecke die öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt wird und weil er dabei erst noch von Haftung und Unterhalt be­freit ist (Fehlen eines Schadens nach subjektiver Betrachtungs­weise). Dies gilt nicht nur für den Landanteil, sondern auch für den Strassenkörper. Eine Wegparzelle kann ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem neuen Zweck zugeführt werden. Sie hat deshalb auch keinen Handelswert, kann nicht verkauft werden. Privatstras­sen gehen somit in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 10 zu 18; Hess/Weibel, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 19; Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 48; Imboden / Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Nr. 128, B IV 3 f., S. 934 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Es ist im Enteignungsfall konsequent nach dem Schaden zu fragen, den der Enteignete erleidet, und nicht nach dem Vorteil, den sich der Enteigner verschafft. Deshalb kommt es, wenn der Sachverhalt nach den Regeln über die Enteignungsent­schädigung beurteilt wird, nicht darauf an, in welchem Umfange sich die Gemeinde durch die Enteignung der privaten Anlage eige­ne Aufwendungen erspart (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., S. 281). (...) 5. Nach kantonalem Recht stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Übernahme der privaten Erschliessungsanlagen im Sinne von § 105 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) entschädigt werden müsste (SOG 1988, Nr. 24, S. 89). Denn nach § 105 PBG hat die Gemeinde in der Bauzone private Erschlies­sungsanlagen, die in den Nutzungsplänen zu öffentlichen Er­schliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15 Jahren gegen Ent­schädigung zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen. Nach der in SOG 1992, Nr. 31, S. 70 zu dieser Frage zusam­mengefassten Praxis kann dem Grundeigentümer, der im Eigeninter­esse an der vorgezogenen strassenmässigen Erschliessung seines Baugrundes entsprechend einer speziellen Erschliessungsplanung den darin durch Baulinien für den Strassenbau reservierten Teil seines Landes aus freien Stücken zur Verfügung stellte, jeden­falls dann, wenn es um Land in der 2. Bauetappe geht, nicht zuge­billigt werden, er habe zwangsweise bauliche Nutzungsmöglichkei­ten am Abtretungsareal eingebüsst. Diese Regel gilt auch, wenn ein Grundeigentümer das Land zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stellte (1969), als nach der da­mals geltenden Baugesetzgebung keine Erschliessungspflicht der Gemeinde bestand. Als das Baugesetz vom 3. Dezember 1978 die Er­schliessungspflicht der Gemeinde und die Übernahmeregel des § 105 aBauG einführte, hatten die Beschwerdegegner das Abtretungs­areal selber ausschliesslich und endgültig in erster Linie dem eigennützigen Erschliessungszweck dienstbar gemacht. Es handelt sich also nicht um eine Strasse, die in Kenntnis der Erschliessungspflicht der Gemeinde und im Vertrauen auf die zukünftige Übernahme erstellt wurde. Nach den allgemeinen Regeln der Enteignung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner durch die Übernahme der Strasse grundsätzlich keinen Schaden er­leiden und folglich auch nicht entschädigt werden müssen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1995*

Schlagwörter

expropriationprivate roadcompensationdamagemarket valueplanning lawtakeover dutymunicipality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the taking of a private road by the municipality requires expropriation compensation.

Extrahierter Entscheid

No compensation is owed because the owners suffered no compensable loss from the transfer of the private road to the municipality.

Extrahierte Begründung

Under the general principle of full compensation, only actual damage is compensable. A private access road normally has no market value and, upon takeover by the municipality, the owners are typically relieved of maintenance and liability while receiving the public road in its place. The court held that this applies here as well.

Kernrechtsfrage

Whether cantonal planning law requires compensation for the takeover of the private access facility.

Extrahierter Entscheid

No compensation is due under cantonal planning law either, because the land had been voluntarily dedicated long before the statutory takeover regime and was irreversibly committed to the owners' own access purpose.

Extrahierte Begründung

The court distinguished cases where land was reserved in reliance on a foreseeable municipal takeover. Here, the land had been set aside in 1969, before any municipal duty to provide access existed, so the later statutory regime did not create a compensable loss.

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