Geschäftsnummer:
ZZ.1995.2
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
05.12.1995
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2014.743
Titel:
Unterhaltsbeiträge, Unterdeckung, Notbedarf
Resümee:
Art. 145 ZGB - Bei Unterdeckung ist der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln.
SOG 1995 Nr. 2
Art. 145 ZGB*- Bei Unterdeckung ist der Notbedarf
des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln.*
6. a) Für "PTT/Radio/TV" hat der
Vorderrichter Fr. 100.-- eingesetzt. Diese Position ist aber nach den
"Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums"
des Obergerichts (Aufsichtsbehörde SchK) vom 13. Dezember 1993 unter den Zuschlägen
nicht separat auszuscheiden, sondern eben im Grundbetrag enthalten. Dieser
deckt bekanntlich nicht nur Essen, Kleidung, Gesundheitspflege etc., sondern
gerade auch grundlegende kulturelle Bedürfnisse ab (S. 1 der
"Richtlinien"). Wenn schon mit der herrschenden Lehre - gegen beachtlichen
Widerstand namhafter Autoren (Hinderling/Steck, Das schweizerische
Ehescheidungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, 4.
Aufl., Zürich 1995, S. 540; Geiser, in AJP 7/1995, S. 939 f.; Rüegg, in
Plädoyer 1/1994, S. 22 ff.; [neuestens auch Bigler-Eggenberger, in AJP 1/1996,
S. 6 f.]) und kantonaler Gerichte - dem Pflichtigen sein Existenzminimum
verbleiben soll und nicht einfach das Defizit halbiert wird, die
Unterhaltsberechtigte also allein Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist
dieser Notbedarf wenigstens restriktiv zu ermitteln.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Dezember.1995
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