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ZZ.1995.16 ΓÇó War materials law: no hidden requirement of commercial dealing
ZZ.1995.16Übriges Gericht02.05.1995Dismissed
X. was convicted by the Amtsgericht for repeated violations of the War Materials Act after buying and reselling handguns and importing gas-batons without the required federal permits. On appeal, he argued that liability under Arts. 17 ff. KMG required commercial, profit-oriented dealing and that he had sold at cost only. The Obergericht rejected this view, holding that commerciality is not an unwritten objective element of the offense. The court emphasized the statute’s criminal and public-safety purpose and found that unauthorized dealing with war material is punishable regardless of profit motive. The appeal was therefore dismissed, and the conviction stood.
Arts. 17 ff. KMG; commercial dealing is not an unwritten objective element of the offense. The War Materials Act protects not only economic order but also criminal-law and police interests. Liability is therefore not confined to persons acting in a commercial capacity; any unauthorized transfer, importation or other act covered by the statute is punishable, irrespective of whether it is profit-oriented. The decisive factor is the lack of the required federal authorization, not the defendant’s intent to earn income or the presence of repeated commercial activity (consid. implicit). A non-profit or “idealistic” sale entails the same security risk as a commercial one.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1995.16** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 03.05.1995 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.2 |
| Titel: | ** Bundesgesetz über das Kriegsmaterial** |
| Resümee: | ** Art. 17 ff. des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) - Gewerbsmässigkeit stellt kein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal dar.** |
| SOG 1995 Nr. 16 ** Art. 17 ff. des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG)**- Gewerbsmässigkeit stellt kein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal dar. Der Beschuldigte X. kaufte innerhalb von rund zehn Monaten gesamthaft 26 Faustfeuerwaffen, die aufgrund ihres Kalibers von mehr als 6,2 mm Kriegsmaterial darstellen (Art. 2 lit. e KMV, SR 514.51 - e contrario). Mit Ausnahme eines bei ihm sichergestellten Revolvers verkaufte er diese Waffen weiter und zwar ohne entsprechende Bewilligung des Bundes (Art. 4 KMG). Im weiteren erwarb er in Deutschland fünf mit Tränengas (CS-Kampfstoff) ausgerüstete Schlagstöcke, die gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 KMV ebenfalls als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind. Diese führte er ohne die gemäss Art. 9 KMG erforderliche Bewilligung des Bundes in die Schweiz ein und veräusserte zwei davon. Das Amtsgericht sprach ihn u.a. der wiederholten Widerhandlung gegen das KMG schuldig. In appellatorio machte X. geltend, die Waffen zum Selbstkostenpreis, also nicht gewinnbringend und somit nicht gewerbsmässig verkauft zu haben. Da die Gewerbsmässigkeit ein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmungen des KMG sei, habe er sich nicht strafbar gemacht. X. konnte eine gewinnbringende Veräusserung der Waffen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Obergericht die Gewerbsmässigkeit verneinte. Es wies die Appellation dennoch mit folgender Begründung ab: Die Gewerbsmässigkeit stellt kein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal der in Art. 17 ff. KMG formulierten Strafnormen dar, weil dem KMG auch kriminal- und sicherheitspolizeiliche Motive zugrunde liegen: Es wäre wirklichkeitsfremd, anzunehmen, nur Personen, die "in kaufmännischer Ausrichtung" mit Kriegsmaterial Handel treiben, müssten daran gehindert werden, Terroristen und Paranoikern Kriegswaffen zu verschaffen. Wären nicht-gewerbsmässige Verhaltensweisen wirklich nicht erfasst, könnten alle unter das KMG fallenden Kampfmittel wie Maschinengewehre, Handgranaten, Flammenwerfer, Lenkwaffen und Panzer sowie biologische und chemische Kampfstoffe in der Schweiz frei vertrieben werden, wenn nur die von der Praxis umschriebenen drei Elemente der gewerbsmässigen Tatbegehung, der auf ein Erwerbseinkommen gerichteten Absicht und der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren, fehlten oder nicht nachzuweisen wären. (...) Die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes ist aber kein Sonderdelikt für Gewerbetreibende. Es entspricht der ratio legis eher, jeden als strafbar zu betrachten, der ohne Bewilligung eine der im Gesetz genannten Handlungen begeht. (...) Der "idealistische" Waffenverkauf zum Selbstkostenpreis lässt nämlich das gleiche Sicherheitsrisiko entstehen wie der gewerbsmässige. Auch blosse Sammler von Waffen, die unter das KMG fallen, bedürften u.U. einer Grundbewilligung des Bundes. Sonst könnten Personen, die Kriegsmaterial zu terroristischen Zwecken horten und entsprechende Gruppen damit beliefern, straffrei ausgehen, indem sie sich als Waffensammler ausgeben. Ob das Sammeln solcher Waffen eine Grundbewilligung des Bundes voraussetzt (einige Kantone kennen die Sammlerbewilligung), oder ob Waffensammeln einen - ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund (Gewohnheitsrecht, soziale Adäquanz) darstellt - kann jedoch offen bleiben, weil der Beschuldigte zur Tatzeit kein Waffensammler war. (...). * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Mai 1995* Die von X. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 22. Dezember 1995 abgewiesen. |
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