Uncollectible alimony may not be counted for scholarships

ZZ.1994.43Übriges Gericht02.02.1994Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. challenged a scholarship decision, arguing that the amount attributed to his own resources was too high because his father’s maintenance payments had never been paid and were uncollectible. The Administrative Court held that, although parental support obligations are generally included in the assessment, only amounts that are actually paid or can be enforced may be counted. Since the father had left the country and his whereabouts were unknown, the alimony was uncollectible and had to be excluded. The court allowed the appeal and remitted the matter to the Education Department for a new decision.

Omnilex-Regeste

§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung; § 8 Stipendiengesetz; maintenance payments in scholarship calculations; uncollectible child support. Parental contributions to education costs include, in principle, the support payments owed by the non-custodial parent pursuant to the divorce judgment. However, amounts may be taken into account only if they are actually paid or can be enforced in practice. Where the obligor has absconded abroad and his whereabouts are unknown, the support claim is uncollectible and must be disregarded in assessing scholarship entitlement and amount (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.43**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:03.02.1994
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.106
Titel:** Stipendien**
Resümee:§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung - Uneinbringliche Unterhaltsbeiträge dürfen bei der Bemessung von Stipendien nicht berücksichtigt werden.
SOG 1994 Nr. 43 § 7 Abs. 5 Stipendienverordnung*- Uneinbringliche Unterhaltsbeiträge dürfen bei der Bemessung von Stipendien nicht berücksichtigt werden.* S. reichte gegen einen Stipendienentscheid Beschwerde ein und machte geltend, es sei bei der Berechnung des Stipendium ein zu hoher Betrag für die eigenen Einnahmen eingesetzt worden; da die ihm geschuldeten Alimente seit seinem 20. Geburtstag nicht bezahlt würden, dürften sie nicht angerechnet werden. Das Erziehungs-Departement wandte dagegen ein, es spiele keine Rolle, ob die Alimente tatsächlich bezahlt würden; es sei zudem bloss der minimale Eigenerwerb von Fr. 3'500.-- veranschlagt worden. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Gemäss § 8 des Stipendiengesetzes (Gesetz über Ausbildungsbeiträge, BGS 419.11) sind bei der Berechnung der Stipendien u.a. auch die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers zu berücksichtigen. Sind die Eltern geschieden, sind in der Regel das Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt zuzüglich der Unterhaltsbeiträge des andern Elternteils massgebend (§ 7 Abs. 5 Stipendienverordnung, BGS 419.12). Nach dem Scheidungsurteil vom 16. Mai 1984 ist der Vater des Beschwerdeführers verpflichtet, an dessen Unterhalt bis zur Mündigkeit monatlich Fr. 350.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. In die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern sind deshalb neben dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Gewalt grundsätzlich diese Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils einzubeziehen. Massgebend ist dabei das Scheidungsurteil, welches die Zahlungsverpflichtung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge festlegt. Werden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, dann können sie auf dem Weg der Zwangsvollstreckung erhältlich gemacht werden. Dies ist allerdings dann nicht möglich, wenn sich der Zahlungspflichtige, wie im vorliegenden Fall, ins Ausland abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. In diesem Fall müssen die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, weil uneinbringlich, für die Bemessung der Stipendien unberücksichtigt bleiben. Unterhaltsbeiträge können nur dann zu den zumutbaren Leistungen der Eltern an die Ausbildungskosten ihrer Kinder gezählt werden, wenn sie tatsächlich bezahlt werden oder wenn der Unterstützungspflichtige zu deren Bezahlung verhalten werden kann. Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits in einem Steuerverfahren vor den aargauischen Behörden hinreichend belegt hat, dass sie die Kinderalimente erfolglos einzutreiben versuchte; die Uneinbringlichkeit ist somit erstellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1994*

Schlagwörter

scholarshipsmaintenance paymentsunenforceabilityparental contributioneducation aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether uncollectible maintenance payments owed by a parent may be included when calculating scholarship eligibility and amount.

Extrahierter Entscheid

No. Only maintenance payments that are actually paid or can realistically be enforced may be counted as parental contributions.

Extrahierte Begründung

Under the scholarship rules, parental capacity includes the custodial parent's income plus the other parent's support payments. The divorce judgment fixed the father's duty, but because he had moved abroad and his whereabouts were unknown, enforcement was impossible. Since the alimony was therefore uncollectible, it had to be left out of the scholarship calculation.

Kernrechtsfrage

Whether the scholarship assessment based on the lower authority had to be set aside and reconsidered.

Extrahierter Entscheid

Yes. The decision had to be remitted for a new assessment without the uncollectible alimony.

Extrahierte Begründung

Because the contested calculation wrongly included amounts that could not be collected, the factual basis for the scholarship assessment was incorrect.

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