Crane installation not zone-compliant in residential zone

ZZ.1994.36Übriges Gericht22.06.1994Dismissed

Zusammenfassung

X. AG challenged the annulment of a temporary retroactive permit for a 22 m crane on its workshop yard in a two-storey residential zone. The court held that § 30 PBG permits only non-disturbing uses adapted to the zone. The crane generated audible disturbances, had to be operated at sensitive times, and was visually intrusive because of its height and outreach. It also breached the general design requirement under § 145 PBG. The appeal was dismissed.

Regest

§ 30 PBG; zonal conformity of commercial installations in a residential zone; a crane for a workshop yard is, as a rule, not compatible with a residential zone. Only non-disturbing uses adapted to the construction character of the zone are admissible. Where an installation produces operational noise, must be used at sensitive hours, and dominates the surrounding built environment by height and silhouette, zone conformity is excluded; in addition, the general design requirement of § 145 PBG may be infringed (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.36**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:23.06.1994
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.99
Titel:** Krananlage, Zonenkonformität**
Resümee:§ 30 PBG - Zonenkonformität. Eine Krananlage gehört in der Regel nicht in die Wohnzone (Erw. 3).
SOG 1994 Nr. 36 **§ 30 PBG - Zonenkonformität.*Eine Krananlage gehört in der Regel nicht in die Wohnzone (Erw. 3). Die X. AG betreibt auf ihrem mitten in einer 2-geschossigen Wohnzone gelegenen Grundstück GB Nr. 2294 seit Mitte der vierziger Jahre einen Werkhof. 1979 erstellte sie einen Baukran, der 1986 an einem andern Standort durch einen 22 m hohen Kran mit einer Ausladung von 36 m ersetzt wurde. Die Baukommission erteilte dafür nachträglich eine befristete Bewilligung, die vom Bau-Departement auf Beschwerde von Nachbarn aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der X. AG ab. Aus den Erwägungen: § 30 PBG lässt nur nichtstörende Gewerbebetriebe zu, welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Krananlagen zu Werkhöfen sind in der Regel in der Wohnzone nicht zonenkonform. Dies bestätigt sich im vorliegenden Fall. Wie der Augenschein zeigte, gehen vom Betrieb des Krans Störwirkungen aus, die mit dem ruhigen und gesunden Wohnen im Quartier nicht verträglich sind (Geräusche des Seilaufzuges, Ein- und Ausschalten der Schütze beim Verstellen des Auslegers und der Laufkatze). Die Anlage muss in Randstunden bei Arbeitsbeginn der Mitarbeiter und auch über die Mittagszeit in Betrieb gesetzt werden. Der Kran ist zudem der Bauweise der Wohnzone, die nur 2-geschossige Wohnhäuser zulässt, nicht angepasst. Er ragt weit über die umliegenden Wohnhäuser und als Silhouette in die Landschaft. Das Erscheinungsbild des Kranes (Höhe und Ausladung) verletzt auch das allgemeine Gestaltungsgebot von § 145 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1). Das Bauvorhaben ist deshalb nicht zonenkonform. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1994

Schlagwörter

zone complianceresidential zonecrane installationdesign requirementcommercial nuisance