Geschäftsnummer:
ZZ.1994.28
Instanz:
Jugendgerichtskammer
Entscheiddatum:
07.07.1994
FindInfo-Nummer:
O_JK.2015.2
Titel:
Opferhilfegesetz, Verfahren gegen Kinder, Rechtsmittel
Resümee:
§ 162 Abs. 2 StPO, Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz - Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ist das Opfer nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen
SOG 1994 Nr. 28
§ 162 Abs. 2 StPO, Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz*- Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ist das Opfer nicht legitimiert,
ein Rechtsmittel zu ergreifen.*
Im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche stehen
dem Verletzten keine Parteirechte zu (SOG 1988 Nr. 21). Er ist deshalb auch
nicht legitimiert, Rechtsmittel einzulegen (§ 162 Abs. 2 StPO). Das
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG),
das am 1.1.93 in Kraft trat, hat diese Rechtslage nicht verändert: Zwar gilt
Art. 8 Abs. 1 OHG grundsätzlich auch im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche,
doch können die Kantone in diesem Verfahren laut Botschaft (BBl 1990 II S. 989)
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG Ausnahmen von den Bestimmungen der Art. 8 Abs. 1
und 9 OHG vorsehen. Eine solche Ausnahme bildet § 150 StPO, wonach
privatrechtliche Ansprüche im Jugendstrafverfahren nicht geltend gemacht werden
können. Damit wird nicht nur Art. 8 Abs. 1 lit. a, sondern auch lit. c OHG von
der Anwendung ausgeschlossen, welche Bestimmung besagt, dass das Opfer den
Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der
Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat. Da das
Opfer nach solothurnischem Prozessrecht in keiner Weise am Verfahren gegen
Kinder und Jugendliche teilnehmen kann, ist die in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
statuierte Voraussetzung nicht gegeben und das Opfer demzufolge nicht
legitimiert, ein Rechtsmittel einzulegen.
Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 7. Juli 1994
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