Geschäftsnummer:
ZZ.1994.27
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
10.08.1994
FindInfo-Nummer:
O_AK.2015.8
Titel:
Verfahrenseinstellung, Zurechnungsunfähigkeit
Resümee:
§ 102 f. StPO - Das Verfahren ist nicht wegen Zurechnungsunfähigkeit einzustellen, wenn Massnahmen nach Art. 43/44 StGB in Frage kommen.
SOG 1994 Nr. 27
§ 102 f. StPO*- Das Verfahren ist nicht
wegen Zurechnungsunfähigkeit einzustellen, wenn Massnahmen nach Art. 43/44 StGB
in Frage kommen.*
Der Staatsanwalt legt in seinem
Einstellungsantrag weiter dar, dass die Schuldfähigkeit von X. wegen
Zurechnungsunfähigkeit nicht gegeben sei, weshalb ihr Verhalten offensichtlich
nicht strafbar sei.
Der Untersuchungsrichter liess ein
psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte erstellen. Der Experte kam
aufgrund der Akten, der Krankengeschichte und einer im Haus der Beschuldigten
durchgeführten Untersuchung zum Ergebnis, dass X. unter einer paranoiden
Schizophrenie leide. Sie sei zur Zeit der Tat in einem akut psychotischen
Zustand gewesen. Die Schussabgabe auf den Polizeibeamten stehe mit einer Störung
des psychischen Gesundheitszustandes in Zusammenhang; sowohl die Einsicht in
das Unrecht der Tat als auch die Willensfähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln
seien aufgehoben gewesen. X. sei zur Zeit der Tat völlig zurechnungsunfähig
gewesen.
Stellt man auf das Gutachten ab, so ist davon
auszugehen, dass die Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit offensichtlich fehlt.
Gemäss Art. 10 StGB bleiben jedoch Massnahmen nach Art. 43 und 44 StGB
vorbehalten. Von Art. 43 StGB werden Täter erfasst, die eine mit Zuchthaus oder
Gefängnis bedrohte Tat begangen haben, welche mit ihrem abnormen Geisteszustand
in Zusammenhang steht; dies trifft auf die Beschuldigte gemäss Gutachten zu.
Der Richter kann in einem solchen Fall Verwahrung, Einweisung in eine Heil-
oder Pflegeanstalt oder ambulante Behandlung anordnen. Da der urteilende
Richter die Möglichkeit haben muss, über die Anordnung einer derartigen
Massnahme zu befinden, eignen sich Fälle, in denen die Strafbarkeit infolge
Zurechnungsunfähigkeit offensichtlich fehlt, die begangene Tat aber mit
Zuchthaus oder Gefängnis bedroht ist und in Zusammenhang steht mit dem abnormen
Geisteszustand des Täters, nicht zur Verfahrenseinstellung, zumal sich auch für
den Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Frage einer Massnahme nach Art. 43
StGB stellt. Entsprechendes gilt, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat zwar
zurechnungsunfähig war, jedoch trunk- oder rauschgiftsüchtig ist, sofern ein
Zusammenhang zwischen Tat und Sucht besteht.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 10. August 1994
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