Geschäftsnummer:
ZZ.1994.26
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
14.02.1994
FindInfo-Nummer:
O_AK.2015.7
Titel:
Einstellung Ermittlungsverfahren, Information
Resümee:
§ 84 f. StPO - Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Information über den Gang des Verfahrens und auf Anhörung vor der Verfahrenseinstellung.
SOG 1994 Nr. 26
§ 84 f. StPO*- Einstellung des
Ermittlungsverfahrens. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Information über
den Gang des Verfahrens und auf Anhörung vor der Verfahrenseinstellung.*
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass
der Untersuchungsrichter die Einstellungsverfügung erlassen habe, ohne ihn
vorher anzuhören. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und
die beanstandete Verfügung sei schon aus formellen Gründen aufzuheben. Der
Untersuchungsrichter hätte ihn über den Gang der Ermittlungen informieren
müssen.
Festzuhalten ist zunächst, dass der
Untersuchungsrichter ein Ermittlungsverfahren einstellen kann, ohne den
Parteien zuvor Gelegenheit zu Stellungnahme geben zu müssen. Der Verletzte hat
zwar das Recht auf Akteneinsicht (§ 84 Abs. 1 StPO) und kann auch
Untersuchungshandlungen beantragen (§ 14 StPO), aus der StPO kann jedoch weder
ein Anspruch auf Information über den Gang des Verfahrens noch auf Anhörung vor
einer allfälligen Einstellung abgeleitet werden. Die Rechte des Strafanzeigers
bzw. -antragstellers sind in diesem Stadium dadurch gewahrt, dass ihm
Einstellungsentscheide mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu eröffnen
sind und mit Beschwerde angefochten werden können (§ 85 StPO). Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 14. Februar 1994
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