No pledge shortfall certificate for pledged debt note holder

ZZ.1994.17Übriges Gericht03.02.1994Granted

Zusammenfassung

J., the owner of a condominium in Brissago, challenged the continuation of enforcement after Betreibungsamt L. had issued Bank B. a pledge shortfall certificate following foreclosure. He argued that the debt note had only been pledged to Bank B., so no certificate could be issued and no continuation could follow without a payment order. The supervisory authority upheld the complaint, holding that a pledgee of a debt note may act like a mortgage creditor in the foreclosure, but cannot receive a pledge shortfall certificate for a claim that was not independently enforced, and that direct continuation would unlawfully deprive the debtor of the right to object.

Regest

Art. 158 SchKG; pledge shortfall certificate after realization of mortgaged property: a creditor whose claim is secured only by a pledged debt note may assert the claim in the real-estate realization like a mortgage creditor, but if the claim was not separately put into enforcement, no pledge shortfall certificate may be issued for the unsecured balance. Direct continuation of enforcement against the debtor’s other assets is inadmissible where the debtor was not previously able to raise objection in the initial enforcement proceedings; otherwise the debtor’s defense rights are impermissibly curtailed (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.17**
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:04.02.1994
FindInfo-Nummer:O_SC.2015.12
Titel:** Pfandausfallschein**
Resümee:** Art. 158 SchKG - Einem Gläubiger, dessen Forderung bloss durch einen zu Faustpfand begebenen Schuldbrief gesichert ist, darf nach der Grundpfandverwertung kein Pfandausfallschein ausgestellt werden.**
SOG 1994 Nr. 17 ** Art. 158 SchKG** -Einem Gläubiger, dessen Forderung bloss durch einen zu Faustpfand begebenen Schuldbrief gesichert ist, darf nach der Grundpfandverwertung kein Pfandausfallschein ausgestellt werden. J., im Kanton Solothurn wohnhaft, war Eigentümer der Stockwerkeinheit Grundbuch Brissago Nr. 10. Die Wohnung war im I. bis IV. Rang mit Hypotheken zu Gunsten der Bank A. belastet; im V. Rang stand die Bank B. Auf Begehren der A. wurde die Stockwerkeinheit verwertet. Die B. erlitt einen Totalverlust. Das Betreibungsamt L. (TI) fertigte der B. einen Pfandausfallschein aus. Die B. stellte beim zuständigen solothurnischen Betreibungsamt T. das Fortsetzungsbegehren. Das Amt kündigte J. die Pfändung an. J. gelangte an die Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, er habe in dieser Betreibung keinen Zahlungsbefehl erhalten. Der auf Grundbuch Brissago Nr. 10 lastende Schuldbrief sei der B. bloss zu Faustpfand übergeben worden. Der Pfandausfallschein sei zu Unrecht ausgestellt worden und die Gläubigerin gar nicht befugt, die Betreibung fortzusetzen. Somit sei die Pfändungsankündigung aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut: 2. Ein Gläubiger mit Faustpfand an einem Schuldbrief hat die Befugnis, in der Grundpfandverwertung seine Forderung wie ein Grundpfandgläubiger geltend zu machen (Dieter Zobl, Probleme bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, in: ZBGR 1978, S. 214). Indessen darf einem Gläubiger, der bloss ein Faustpfand an einem durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Schuldbrief besitzt, kein Pfandausfallschein ausgestellt werden (BGE 97 III 119 ff.). Das Bestehen eines Pfandrechts für eine Forderung, für die der Schuldner ausserdem persönlich haftet, ermöglicht den Zugriff auf das übrige Vermögen, sobald sich bei der Pfandverwertung ein Ausfall ergeben hat. In der Zulassung der Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl liegt aber bloss dann keine Verletzung der Rechte des Schuldners, wenn dieser den Bestand seiner Schuldpflicht bereits im Einleitungsverfahren, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung auf Pfandverwertung, bestreiten konnte. Anders liegen die Dinge, wenn der Pfandausfallschein - wie vorliegend - für eine zwar letztlich auch durch das verwertete Objekt gesicherte, aber zum Zeitpunkt der Versteigerung eben noch nicht in Betreibung gesetzte Forderung ausgestellt wird. Hier würde der Schuldner der Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben, gänzlich beraubt, wollte man die direkte Fortsetzung der Betreibung zulassen (Vgl. BGE 62 III 94 ff.; BlSchK 1960, S. 182 f.). * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung- und Konkurs, Urteil vom 4. Februar 1994*

Schlagwörter

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