Geschäftsnummer:
ZZ.1994.12
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
20.09.1994
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.66
Titel:
Kreisschreiben unentgeltliche Rechtspflege, Rückforderungsrecht
Resümee:
Kreisschreiben an die Richterämter des Kantons zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vorbehalt des Rückforderungsrechts).
SOG 1994 Nr. 12
Kreisschreiben an die Richterämter des Kantons zur
Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vorbehalt des
Rückforderungsrechts).
Gemäss § 114 Abs. 3 ZPO ist die Partei mit unentgeltlicher
Rechtspflege unter der Voraussetzung von Absatz 1 zur Bezahlung der Kosten und
Gebühren zu verurteilen und das zuständige Departement zu orientieren. Wir
empfehlen Ihnen, bei der Anwendung dieser Bestimmung in bezug auf die
Gerichtskosten folgende Formulierung zu verwenden
Die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. . .,
total Fr. . ., erliegen auf dem Kläger/Beklagten. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1
ZPO.
Hinsichtlich der Parteikosten gilt grundsätzlich dasselbe.
Die Formulierung hängt hier davon ab, ob ein Fall von § 112 Abs. 1 (nachstehend
a), Abs. 2 (b) oder Abs. 3 ZPO (c) vorliegt. Es empfehlen sich folgende
Formeln:
a) Der Kläger/Beklagte hat dem Anwalt des
Beklagten/Klägers, Fürsprech X., eine Parteientschädigung von Fr. ... zu
bezahlen. Für diesen Anspruch und für die Betreibungskosten haftet der Staat
zwei Jahre lang als Garant; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.
b) Der Kläger/Beklagte hat dem Beklagten/Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
Die Kostenforderung des Anwaltes des Klägers/Beklagten,
Fürsprech X., wird auf Fr. ... festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.
c) Die Parteikosten gehen zu Lasten des Klägers/Beklagten.
Die Kostenforderungen von Fürsprech X. und Fürsprecherin Y. werden auf Fr. ...
festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen;
vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.
Zu beachten ist insbesondere, dass auch im Falle von § 112
Abs. 1 Satz 2 auf den Rückforderungsanspruch hingewiesen wird. Dieser besteht
gegenüber der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand. Auch eine Partei ohne
unentgeltlichen Rechtsbeistand muss bei Obsiegen ihren Anwalt honorieren,
unabhängig davon, ob die Parteientschädigung eingetrieben werden kann.
Die Kostenentscheide sind neu in jedem Fall dem
Finanz-Departement zuzustellen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. September 1994
© 2015 juris