Geschäftsnummer:
ZZ.1993.43
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
04.11.1993
FindInfo-Nummer:
O_VS.2015.77
Titel:
Voraussetzungen Auszahlung Kinderzulagen an Vormund
Resümee:
§ 8 und 9 KZG. Voraussetzungen für die Auszahlung von Kinderzulagen an den Vormund.
SOG 1993 Nr. 43
**§ 8 und 9 KZG.**Voraussetzungen für die Auszahlung
von Kinderzulagen an den Vormund.
Gemäss § 7 lit. b in fine Kinderzulagengesetz (KZG) hat jene
Person auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Ausrichtung der Zulage, die
überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Laut § 8 Abs. 1 KZG haben
Arbeitnehmer, die gerichtlich oder vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
leisten müssen, dieselben durch Zulagen zu ergänzen, sofern der Richter keine
abweichende Anordnung trifft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Zulagen
der unterhaltsberechtigten Person direkt auszuzahlen. Bietet diese allerdings
keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Zulagen, so sind diese dem
Elternteil oder jener Person, Amtsstelle oder Stelle auf begründetes Gesuch hin
auszuzahlen, welcher die Obhut des Kindes anvertraut ist (§ 9 KZG).
Der beschwerdeführende Vormund des Kindes weist zurecht
darauf hin, dass die zuständige Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich
angewiesen worden ist, u.a. die Alimentenverwaltung durch ihn sicherzustellen.
Unbestrittenermassen gehört dazu auch die Verwaltung allfälliger Kinderzulagen,
da diese gemäss § 8 Abs. 1 KZG vom Kindsvater zusätzlich zu den monatlichen
Unterhaltsbeiträgen geschuldet sind. Weil im vorliegenden Fall (gemäss den hier
nicht interessierenden Erwägungen) eine Auszahlung der Zulagen sowohl an das
Kind als auch an die leiblichen Eltern und den Stiefvater nicht in Frage kommt,
bietet nur noch der Vormund Gewähr dafür, dass diese zweckmässig im Interesse des
Kindes Verwendung finden. Bei grundsätzlicher Gutheissung eines Anspruchs auf
Ausrichtung von Kinderzulagen zugunsten des Kindes sind diese also dessen
Vormund auszuzahlen (§ 9 KZG).
Versicherungsgericht, Urteil vom 4. November 1993
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