Geschäftsnummer:
ZZ.1993.42
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
10.09.1993
FindInfo-Nummer:
O_VS.2015.76
Titel:
Zeitpunkt Einreichen Kurverordnung für Leistungsanspruch
Resümee:
Enthalten die AVB der Krankenkasse eine entsprechende Bestimmung, ist der Kasse die ärztliche Kurverordnung vor Beginn einer Kur einzureichen. Tritt der Versicherte die Kur vorher an, entfällt sein Leistungsanspruch gegenüber der Kasse.
SOG 1993 Nr. 42
Enthalten die AVB der Krankenkasse eine entsprechende
Bestimmung, ist der Kasse die ärztliche Kurverordnung vor Beginn einer Kur
einzureichen. Tritt der Versicherte die Kur vorher an, entfällt sein
Leistungsanspruch gegenüber der Kasse.
Frau H. hielt sich im Anschluss an eine mit einer Operation
verbundene stationäre Behandlung während 14 Tagen in einem Kurhotel auf. Die
medizinisch indizierte Kur war ihr vom behandelnden Arzt empfohlen worden,
welcher sie dort auch gleich anmelden liess. Der Arzt stellte das ärztliche
Attest aber erst nach erfolgter Kurbehandlung aus. Die Krankenkasse von Frau H.
lehnte ihre Leistungspflicht ab, worauf die Versicherte Beschwerde beim
Versicherungsgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit folgender Begründung
ab:
Gemäss den für die Versicherung von Frau H. massgebenden AVB
ist der Kasse vor Beginn einer Kur (Bade-, Erholungskur, etc.) eine ärztliche
Kurverordnung einzureichen. Tritt der Versicherte die Kur vor Einreichen dieser
Kurverordnung an, entfällt der Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der
Kasse. Die zitierten Bestimmungen der vom Bundesamt für Sozialversicherung
genehmigten AVB der Beschwerdegegnerin bezwecken die Bekämpfung von
Missbräuchen im Krankenversicherungswesen. Der Kasse wird damit ermöglicht,
vorgängig des Kuraufenthaltes allenfalls weitere Arztberichte einzuholen und
ihre Leistungsabklärung rechtzeitig vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die ärztliche
Kurverordnung erst nach dem Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin ausgestellt
wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher gestützt auf ihre AVB berechtigt, aus
formellen Gründen eine Leistungspflicht abzulehnen, weil sich Frau H. erst nach
beendigter Kur mit einem ärztlichen Zeugnis an sie wandte. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. September 1993
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