Geschäftsnummer:
ZZ.1993.39
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
12.08.1993
FindInfo-Nummer:
O_VS.2015.73
Titel:
AVIG - Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern
Resümee:
Art. 15 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsfähigkeit von Asylbewerbern. Unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist die Vermittlungsfähigkeit eines Asylbewerbers bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides zu bejahen.
SOG 1993 Nr. 39
**Art. 15 Abs. 1 AVIG.**Vermittlungsfähigkeit von
Asylbewerbern. Unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist die
Vermittlungsfähigkeit eines Asylbewerbers bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Asylentscheides zu bejahen.
Mit Verfügung vom 27.1.1993 verneinte das kantonale
Arbeitsamt Solothurn die Anspruchsberechtigung des Versicherten M. wegen
fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1.1.1993 bis auf weiteres, weil M. die
Schweiz bis am 15.3.1993 verlassen müsse und seine Vermittlungsfähigkeit
deshalb für die restlichen 2 1/2 Monate nicht mehr gegeben sei. M. reichte
dagegen beim Versicherungsgericht Beschwerde ein, welche mit folgender
Begründung gutgeheissen wurde:
Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers am 27.11.1992 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz bis 15.3.1993 verfügt. Gegen diesen Entscheid hat der Asylbewerber
Beschwerde erhoben, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz von der
Asylrekurskommission noch nicht entschieden war.
Asylbewerbern gestattet das Asylgesetz, sich bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dabei können sie nach
Ablauf des dreimonatigen Arbeitsverbotes einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die
jedoch bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass der Asylbewerber mit
einer minimalen Beitragszeit in der Schweiz von 6 Monaten bis zum
rechtskräftigen Asylentscheid vermittlungsfähig und aus dieser Sicht bei der
Arbeitslosenversicherung anspruchsberechtigt ist, sofern alle übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (kantonales Arbeitsamt Solothurn,
Arbeitslosenentschädigung, Handbuch für Gemeindearbeitsämter, Kapitel 4, S.
427).
Versicherungsgericht, Urteil vom 12. August 1993
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