Accused must be allowed to request compensation after case dismissal

ZZ.1993.21Übriges Gericht14.01.1993Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Anklagekammer held that when a criminal investigation is dismissed, the accused must be given an opportunity to request compensation. A compensation decision may be made only after such a request; otherwise there is no recourseable compensation decision. The investigating judge may dismiss the investigation without setting a prior deadline, but must still allow the accused to file a compensation claim before or after the dismissal. Refusing compensation in the dismissal order without hearing the accused violates procedural fairness and the right to be heard.

Omnilex-Regeste

§ 85 Abs. 2, §§ 36, 37 Abs. 1, 38, 97 Abs. 3, 103 Abs. 1, 199 Abs. 2 StPO; compensation after dismissal of an investigation. The dismissal of an investigation triggers the rules on costs, but compensation to the accused requires a specific request. If no such request has been filed, the accused must be afforded an opportunity to submit one before or after the dismissal. A compensation denial issued ex officio in the dismissal order, without such an opportunity, is inadmissible and violates the right to be heard. A recourseable compensation decision exists only where the authority rules on the basis of an actual compensation request.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1993.21**
Instanz:Anklagekammer
Entscheiddatum:15.01.1993
FindInfo-Nummer:O_AK.2015.9
Titel:** Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Entschädigungsbegehren**
Resümee:§ 85 StPO. Kostenentscheid bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, ein Entschädigungsbegehren zu stellen.
SOG 1993 Nr. 21 **§ 85 StPO.*Kostenentscheid bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, ein Entschädigungsbegehren zu stellen. Der Untersuchungsrichter stellte ein Verfahren ein, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Anlass bestehe, eine Voruntersuchung zu eröffnen und verfügte, dem Beschuldigten werden keine Entschädigung zugesprochen, da ihm aus dem Verfahren keine nennenswerten Nachteile erwachsen seien. Der Beschuldigte machte darauf beim Untersuchungsrichter eine Entschädigung geltend, auf welche der Untersuchungsrichter nicht einging. Einen Rekurs des Beschuldigten an das Obergericht schrieb dieses als gegenstandslos ab, nachdem es die Einstellungsverfügung auf Beschwerde eines andern Verfahrensbeteiligten aufgehoben hatte. Zum Vorgehen bezüglich Entschädigung bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hielt das Obergericht folgendes fest: Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, so gelten für den Kostenentscheid die §§ 31 ff. StPO (§ 85 Abs. 2 StPO).Dem Beschuldigten ist auf sein Begehren hin eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung zuzusprechen (§§ 36, 37 Abs. 1 StPO).Vorausgesetzt wird also ein Entschädigungsbegehren des Beschuldigten. Fehlt es und wird das Verfahren eingestellt, "ist ihm Gelegenheit zu geben, ein solches Begehren zu stellen" (§ 38 StPO).Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten diese Gelegenheit nicht eingeräumt und in der Einstellungsverfügung ein Entschädigungsanspruch unter Missachtung des rechtlichen Gehörs zum vorneherein abgesprochen. Dieses Vorgehen ist unzulässig, was auch aus § 199 Abs. 2 StPO hervorgeht. Danach kann gegen einen Entschädigungsentscheid "eine Partei Rekurs erheben, deren Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde...".Hat eine Partei demnach keine Entschädigungsforderung gestellt, steht ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Rekursrecht zu. Dieser Schluss setzt aber voraus, dass sie zuvor Gelegenheit hatte, ein Entschädigungsbegehren zu stellen. Hierfür ist dem Beschuldigten vor der Einstellung einer Voruntersuchung Frist zu setzen (§§ 97 Abs. 3 und 103 Abs. 1 StPO).Für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens fehlt eine solche Vorschrift. Der Untersuchungsrichter kann daher ein Ermittlungsverfahren auch ohne vorgängige Fristansetzung einstellen. Das ändert aber nichts daran, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, einen Entschädigungsanspruch zu stellen, sei es vor oder nach der Einstellungsverfügung. Ein rekursfähiger Entschädigungsentscheid liegt jedenfalls nur dann vor, wenn er aufgrund eines entsprechenden Begehrens getroffen wurde. * Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 15. Januar 1993

Schlagwörter

dismissal of investigationcompensation requestright to be heardcriminal costsrecourse admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused must be given an opportunity to request compensation when an investigation is dismissed.

Extrahierter Entscheid

Yes. A compensation decision is only proper if the accused has been allowed to submit a compensation request; if none exists, the accused must be given that opportunity before or after dismissal.

Extrahierte Begründung

Under § 85(2) StPO, dismissal of an investigation follows the rules on costs; compensation to the accused requires a request under §§ 36 and 37(1) StPO. If no request has yet been filed, § 38 StPO requires that the accused be given an opportunity to make one. A compensation denial made in the dismissal order without hearing the accused violates the right to be heard and is impermissible; § 199(2) StPO also presupposes a prior request for a recourseable compensation decision.

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