Tax claims in bankruptcy: legal mortgage and collateral schedule

ZZ.1993.16Übriges Gericht15.12.1993Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the bankruptcy of O. AG, the bankruptcy office had initially collocated tax claims in class five, then corrected the plan ex officio after realizing that certain municipal and cantonal claims were covered by a statutory real-estate lien. Bank H., as mortgage creditor, challenged the lien recognition; the Canton of Ticino also complained, seeking wider lien coverage. The court held that ex officio reopening is possible only in exceptional circumstances and confirmed the correction because the prior plan had not expressly denied the lien. On the merits, only real-estate taxes and the municipality's canalization fees were admitted as mortgage-secured; the company's income taxes lacked the necessary nexus to the property.

Omnilex-Regeste

Art. 250 SchKG; Art. 65 KOV; Art. 36 Abs. 1 VZG; ex officio reopening of a final collocation plan and scope of review for collateral schedule entries. A collocation plan that has become final may, as an exception, be revised ex officio for weighty reasons, in particular where the bankruptcy office has omitted to decide a lien claim in a clear and unmistakable manner and therefore no special notice was given. In such a case, the plan has not become final on that point. For collateral schedules, the bankruptcy office and supervisory authority do not adjudicate the existence of the lien in the abstract, but only whether the asserted claim is covered by the alleged lien and must therefore be entered. Only claims with a sufficiently close relation to the encumbered property qualify; general income taxes of a company do not, absent a clear allocation to the specific property (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1993.16**
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:16.12.1993
FindInfo-Nummer:O_SC.2015.37
Titel:** Kollokation einer gesetzlich grundpfandversicherten Steuerforderung im Konkurs**
Resümee:** Art 250 SchKG; Art. 65 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV); Art. 36 Abs. 1 VZG. Kollokation einer gesetzlich grundpfandversicherten Steuerforderung im Konkurs. -- Die Neuauflage eines rechtskräftigen Kollokationsplanes von Amtes wegen ist in ganz besonderen Fällen zulässig (Erw. 1). -- Die Konkursverwaltung hat nicht zu entscheiden, ob eine Forderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert ist; das Konkursamt prüft jedoch auch bei öffentlichrechtlichen Forderungen, ob sie in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, d.h. ob sie durch das geltend gemachte Pfandrecht gedeckt sind (Erw. 2).**
SOG 1993 Nr. 16 ** Art 250 SchKG; Art. 65**Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV); Art. 36 Abs. 1 VZG. Kollokation einer gesetzlich grundpfandversicherten Steuerforderung im Konkurs. - * Die Neuauflage eines rechtskräftigen Kollokationsplanes von Amtes wegen ist in ganz besonderen Fällen zulässig (Erw. 1).* - * Die Konkursverwaltung hat nicht zu entscheiden, ob eine Forderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert ist; das Konkursamt prüft jedoch auch bei öffentlichrechtlichen Forderungen, ob sie in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, d.h. ob sie durch das geltend gemachte Pfandrecht gedeckt sind (Erw. 2).* Im Konkurs über die O. AG haben der Kanton Tessin und die Einwohnergemeinde M. (TI) Steuerausstände angemeldet. Beide Forderungen wurden in der fünften Klasse kolloziert. Der Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Das Konkursamt hatte aber übersehen, dass beide Gemeinwesen für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht beanspruchten, das auf einem im Kanton Tessin gelegenen Grundstück lastete. Als das Amt das Versehen bemerkte, korrigierte es den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis und legte sie von Amtes wegen neu auf. Für Kanton und Gemeinde wurden neu die ausstehenden Liegenschaftssteuern nebst Zinsen als gesetzlich pfandversichert und den vertraglichen Pfandrechten vorgehend zugelassen. Die restlichen, beträchtlichen Steuerforderungen verblieben in der fünften Klasse. Dagegen führte die Bank H. als durch die gesetzlichen Pfandrechte betroffene Hypothekargläubigerin Beschwerde. Es wurde beantragt, die Anerkennung des gesetzlichen Pfandrechtes sei aufzuheben. Der erste Kollokationsplan, in welchem alle Steuerforderungen in der fünften Klasse figuriert hätten, sei in Rechtskraft erwachsen. Auch der Kanton Tessin erhob Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die ganze Forderung, die er angemeldet habe, sei als grundpfändlich gesichert zuzulassen. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde der H. teilweise gut und wies die Beschwerde des Kantons Tessin ab. Aus den Erwägungen: 1. b) Als Bestandteil des Kollokationsplans wird ein Lastenverzeichnis rechtskräftig, wenn es nicht fristgerecht (Art. 250 Abs. 1 SchKG) angefochten wird (Pr 59, S. 294).Der Konkursverwaltung steht das Recht zur Abänderung ihrer im Kollokationsplan getroffenen Entscheide grundsätzlich nur während der Beschwerdefrist zu (Art. 65 KOV).Ein in Rechtskraft erwachsener Kollokationsplan kann nachträglich grundsätzlich ebensowenig einseitig abgeändert werden wie ein gerichtliches Urteil. Allein mit Berufung auf ein Versehen darf eine rechtskräftige Kollokation durch das Konkursamt nicht abgeändert werden. Für die Berichtigung von Irrtümern steht vielmehr nur der Weg über eine fristgerecht zu erhebende Kollokationsklage offen (BGE 52 III 121; 87 III 84). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Neuauflage von Amtes wegen ist in ganz besonderen Fällen bei Vorliegen gewichtiger Rechtfertigungsgründe zulässig (Pr 62, S. 86; BGE 98 III 70).Als wichtiger Grund gilt namentlich eine verschuldete Unterlassung des Konkursamtes (Pr 59, S. 295).Im ersten Kollokationsplan wurde über das Steuerpfandrecht bloss insofern beiläufig befunden, als die entsprechenden Forderungen in die fünfte Klasse gewiesen wurden. Als Entscheid im Sinne von Art. 245 SchKG kann aber nur eine explizite und unmissverständliche Erklärung des Konkursamtes gelten. Weil der Bestand des Pfandrechtes nie formell verneint und mithin auch keine Spezialanzeige (Art. 249 Abs. 3 SchKG, 68 KOV) versandt worden ist, bestand für den Kanton Tessin keine Veranlassung, gegen den Kollokationsplan Beschwerde zu erheben oder eine Klage anzustrengen. Der Kollokationsplan konnte in diesem Punkt gar nicht in Rechtskraft erwachsen (BGE 99 III 69 f., 55 III 42 f.). c) Daraus ergibt sich, dass das Konkursamt den Kollokationsplan zu Recht von Amtes wegen korrigiert und neu aufgelegt hat. 2. a) Darüber zu befinden, ob eine Forderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gesichert sei, ist Sache des Zivilrichters (BGE 101 III 39).Nach Art. 36 Abs. 1 VZG ist durch das Konkursamt -- und im Beschwerdefall durch die Aufsichtsbehörde -- aber doch zu entscheiden, ob eine angemeldete Forderung eine Belastung des Grundstücks darstelle und somit in das Lastenverzeichnis aufzunehmen sei -- was materiell-rechtliche Fragen berührt. Konkursamt und Aufsichtsbehörde sind aber auf die Prüfung beschränkt, ob ein Anspruch durch das geltend gemachte Pfandrecht gedeckt sei (BGE 117 III 38; BGE vom 2. Nov. 1993 i.S. Kanton Tessin/AB des Kantons Bern, S. 4). b) Ein gesetzliches Pfandrecht besteht nach Art. 229 des Steuergesetzes (Legge tributaria, LT) bzw. Art. 183 EG ZGB (Legge di applicazione e complemento, LAC) des Kantons Tessin für alle Kantons- und Gemeindesteuern, die eine besondere Beziehung zu dem belasteten Grundstück haben. Welche Steuern diesen Bezug aufweisen, ist nicht leicht zu entscheiden. Für Grundstückgewinnsteuern ist die grundpfändliche Sicherung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 85 I 37 f., 84 II 100 ff.); bezüglich der Liegenschaftssteuer besteht unter den Parteien kein Streit mehr. Dass die Kapitalsteuer für Aktiengesellschaften nicht pfandversichert ist, steht seit dem Entscheid in Pr 73, S. 699 fest. Für diese Steuerbeträge wird denn vom Kanton Tessin auch kein Pfandrecht beansprucht. Reinertragssteuern einer Kapitalgesellschaft, um die es hier im Wesentlichen geht, weisen jedoch -- wie die Kapitalsteuern -- nicht den geforderten engen Bezug zum Grundstück auf. Allenfalls könnten die auf Erträgnissen aus einer ganz bestimmten Liegenschaft geschuldeten Steuern als pfandgesichert gelten. Dann aber wäre bei der Berechnung der pfandgesicherten Steuer eine klare Ausscheidung desjenigen Teilbetrages des steuerbaren Reinertrages vorzunehmen, der auf das Pfandgrundstück entfällt (...).Eine solche Abgrenzung ist unterblieben. Die erzielten steuerbaren Erträge der O. AG schwankten stark. Der im Jahre 1988 erwirtschaftete Reinertrag von Fr. 1 Mio. kann unmöglich durch die Bewirtschaftung des nun pfandbelasteten Grundstücks erzielt worden sein. Der Zweck des Steuersubjekts (laut Handelsregisterauszug) lässt auf keine reine Immobilienverwaltungsgesellschaft schliessen. Selbst wenn man also die aus der Bewirtschaftung einer bestimmten Liegenschaft resultierenden steuerbaren Erträge als pfandversichert zulassen wollte, kann es nicht angehen, die gesamten nun vom Kanton Tessin angemeldeten Ertragssteuern der O. AG ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. Es sind deshalb allein die angemeldeten Liegenschaftssteuern (respektive die Restanzen) als pfandversichert zuzulassen. (...) c) Die Gemeinde M. beansprucht überdies ein gesetzliches Pfandrecht für Kanalisationsgebühren. Diese Abgaben weisen den erforderlichen Bezug zum Grundstück auf, sind mithin in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, was das Konkursamt -- offenbar versehentlich -- unterlassen hat. * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 16. Dezember 1993* Das Bundesgericht hat einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 27. März 1994 abgewiesen; der Entscheid ist publiziert in BGE 120 III 32.

Schlagwörter

bankruptcycollocation planlegal mortgagetax claimcollateral scheduleex officio correctionreal-estate taxmunicipal feesproperty nexus

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the final collocation plan could be corrected ex officio after it had become final.

Extrahierter Entscheid

A final collocation plan may be reopened ex officio only in exceptional cases for weighty reasons; here the correction was permissible because the earlier plan had not expressly and unmistakably ruled on the mortgage issue and no special notice had been served.

Extrahierte Begründung

A final collocation decision is generally immutable, but the rule does not apply where the bankruptcy office merely overlooked a matter and never formally denied the lien claim. Since the lien status had not been decided in a clear way, the plan did not become final on that point.

Kernrechtsfrage

Whether the tax claims were secured by a legal mortgage and had to be entered in the collateral schedule.

Extrahierter Entscheid

Only the real-estate tax claims, and the municipality's canalization fees, were to be treated as legally mortgage-secured; the company's income taxes were not sufficiently linked to the property and therefore could not be entered as collateral claims.

Extrahierte Begründung

The bankruptcy office does not decide whether a lien exists in the abstract, but it must examine whether the asserted claim is covered by the alleged lien and thus belongs in the collateral schedule. The required close connection to the encumbered property was absent for the disputed income taxes; the real-estate taxes and canalization charges did have the necessary property connection.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.