Indexation of child maintenance despite obligor living abroad

ZZ.1992.9Übriges Gericht11.10.1992Confirmed

Zusammenfassung

The appellate civil chamber held that a child maintenance contribution must be indexed even though the obligor lives abroad. Because the calculation of earning capacity was based on Swiss conditions, the court considered Swiss practice on inflation adjustment equally relevant. The court therefore ordered annual indexation of the support payment for Selina under Art. 286 ZGB, tied to the BIGA consumer price index, with the first adjustment on 1 January 1993 and the November 1992 index as the initial reference point.

Regest

Art. 286 Abs. 1 ZGB; Indexierung von Unterhaltsbeiträgen bei im Ausland wohnendem Pflichtigen. Der Richter kann den Unterhaltsbeitrag bei Veränderungen der Bedürfnisse, der Leistungsfähigkeit oder der Lebenskosten ohne weiteres anpassen; der Inflationsausgleich ist regelmässig durch Indexklausel sicherzustellen. Ob der Unterhaltspflichtige im Ausland einen Teuerungsausgleich erhält, ist nicht entscheidend, wenn die zumutbare Leistungsfähigkeit nach schweizerischen Verhältnissen bestimmt wird. Massgebend ist die in der Schweiz übliche jährliche Anpassung an die Teuerung; die Indexierung darf nur unterbleiben, wenn von vornherein feststeht, dass kein Ausgleich erfolgt (E. ?).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.9**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:12.10.1992
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.50
Titel:** Indexierung von Unterhaltsbeiträgen, Ausland**
Resümee:** Art. 286 ZGB. Indexierung von Unterhaltsbeiträgen bei Unterhaltspflichtigen, die im Ausland wohnen.**
SOG 1992 Nr. 9 ** Art. 286 ZGB*.Indexierung von Unterhaltsbeiträgen bei Unterhaltspflichtigen, die im Ausland wohnen.* Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen wird von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnt. Das Obergericht äusserte sich dazu in einem appellierten Ehescheidungsverfahren wie folgt: Nach Art. 286 Abs. 1 ZGB kann der Richter anordnen, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Besonders wichtig ist dabei die Anpassung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages an die Lebenskosten mittels einer Indexklausel. Eine Indexierung ist wegen des fortdauernden Kaufkraftschwundes immer vorzusehen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass der Pflichtige keinen Ausgleich erhalten wird (Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts, 3. Aufl. 1989, N 21.25 ff.). Ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen Teuerungsausgleich erhält, ist nicht bekannt. Dies kann indes nicht massgebend sein. Denn geht man bei der Berechnung des zumutbaren Verdienstes von schweizerischen Verhältnissen aus, so ist auch bezüglich des Teuerungsausgleiches auf diese abzustellen. Weil in der Schweiz die jährliche Anpassung des Verdienstes an die Teuerung üblich ist, ist vorliegend der Unterhaltsbeitrag für die Tochter Selina zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA von 134,3 Punkten (Stand September 1992; Basis Dezember 1982 = 100 Punkte).Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 1993, dem Index anzupassen. Dabei ist der Indexstand im November des vorangegangenen Jahres, erstmals im November 1992, massgebend. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1992*

Schlagwörter

child maintenanceindexationinflation adjustmentforeign residencedivorce appeal