Geschäftsnummer:
ZZ.1992.9
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
12.10.1992
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2015.50
Titel:
Indexierung von Unterhaltsbeiträgen, Ausland
Resümee:
Art. 286 ZGB. Indexierung von Unterhaltsbeiträgen bei Unterhaltspflichtigen, die im Ausland wohnen.
SOG 1992 Nr. 9
*Art. 286 ZGB.***Indexierung von
Unterhaltsbeiträgen bei Unterhaltspflichtigen, die im Ausland wohnen.
Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen wird von den
Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt, wenn der Unterhaltspflichtige im
Ausland wohnt. Das Obergericht äusserte sich dazu in einem appellierten
Ehescheidungsverfahren wie folgt: Nach Art. 286 Abs. 1 ZGB kann der Richter
anordnen, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei bestimmten Veränderungen der
Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der
Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Besonders wichtig ist dabei
die Anpassung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages an die Lebenskosten mittels
einer Indexklausel. Eine Indexierung ist wegen des fortdauernden Kaufkraftschwundes
immer vorzusehen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass der Pflichtige
keinen Ausgleich erhalten wird (Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts, 3. Aufl.
1989, N 21.25 ff.).
Ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen
Teuerungsausgleich erhält, ist nicht bekannt. Dies kann indes nicht massgebend
sein. Denn geht man bei der Berechnung des zumutbaren Verdienstes von
schweizerischen Verhältnissen aus, so ist auch bezüglich des
Teuerungsausgleiches auf diese abzustellen. Weil in der Schweiz die jährliche
Anpassung des Verdienstes an die Teuerung üblich ist, ist vorliegend der
Unterhaltsbeitrag für die Tochter Selina zu indexieren.
Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise des BIGA von 134,3 Punkten (Stand September 1992; Basis
Dezember 1982 = 100 Punkte).Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den
1. Januar 1993, dem Index anzupassen. Dabei ist der Indexstand im November des
vorangegangenen Jahres, erstmals im November 1992, massgebend.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1992
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