Local jurisdiction for protective deprivation of liberty

ZZ.1992.44Übriges Gericht14.04.1992Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A woman domiciled in Solothurn was urgently admitted to KPK Solothurn by a doctor from Bern. In the appeal against the admission order, the court examined whether it was territorially competent. It held that, under Art. 397b CC and the Solothurn Act on protective deprivation of liberty, local jurisdiction follows the civil domicile of the affected person. The Solothurn rules therefore applied, and the Verwaltungsgericht of the Canton of Solothurn was the competent appeal court.

Omnilex-Regeste

§ 7 EG zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 397b ZGB; örtliche Zuständigkeit bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung: Die kantonale Zuständigkeit knüpft grundsätzlich an den zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person an. Art. 397b Abs. 1 ZGB verweist für den Entscheid über den fürsorgerischen Freiheitsentzug auf die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, bei Gefahr im Verzug, am Aufenthaltsort; Abs. 2 erlaubt den Kantonen, für dringliche Fälle andere geeignete Stellen vorzusehen. Ergibt sich aus Aufbau und Verweisung des kantonalen Einführungsgesetzes, dass die für Eilfälle vorgesehenen Zuständigkeiten sinngemäss den §§ 2 ff. folgen, ist auch die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz zu bestimmen. Ausnahmen bleiben offen, soweit nicht zu entscheiden (consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.44**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:15.04.1992
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.80
Titel:** Fürsorgerische Freiheitsentziehung, örtliche Zuständigkeit**
Resümee:§ 7 EG zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 397b ZGB. Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person.
SOG 1992 Nr. 44 **§ 7 EG zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Art. 397b ZGB.*Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Die sich in ihrem Haus in R. (Kanton Bern) aufhaltende X. wurde von einem Arzt in Niederbipp notfallmässig in die KPK Solothurn eingeliefert. Im Beschwerdeverfahren stellte sich u.a. die Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der gegen die Einweisungsverfügung erhobenen Beschwerde überhaupt zuständig sei. Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist vorweg, ob das Verwaltungsgericht auch örtlich zuständig ist, da die Einweisungsverfügung von einem Arzt (mit Wohnsitz und Praxis) im Kanton Bern gegenüber einer Person mit Aufenthalt im Kanton Bern erging. Aus dem ZGB ergibt sich hiezu nichts. In Art. 397b Abs. 1 wird für den Entscheid über einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzug liege, am Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig erklärt, in Art. 397b Abs. 2 werden für die Fälle, in welchen Gefahr im Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist, die Kantone ermächtigt, diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einzuräumen. Der Kanton Solothurn hat in seinem Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (EG füF) in § 7 Abs. 1 für Fälle, in welchen Gefahr im Verzug liegt, geregelt, dass die Freiheitsentziehung durch einen praktizierenden Arzt oder durch den Vormund der betroffenen Person angeordnet werden kann. In diesen Fällen ist unverzüglich das Departement (des Innern des Kantons Solothurn) zu benachrichtigen, welches die Freiheitsentziehung unmittelbar nach Kenntnisnahme zu bestätigen oder aufzuheben hat (§ 7 Abs. 2 EG füF).§ 7 EG füF steht innerhalb des Gesetzes im II. Abschnitt mit dem Titel "Zuständigkeit" und unter der Ziff. 2 "Fürsorgerische Freiheitsentziehung".Im ersten Paragraph unter dieser Ziffer wird das Departement (des Innern) sachlich zuständig erklärt zum Entscheid über Einweisung, Zurückbehaltung und Entlassung (§ 5 Abs. 1); für die örtliche Zuständigkeit wird auf § 2 ff. des Gesetzes verwiesen, welche sinngemäss anzuwenden seien (§ 5 Abs. 2).In § 6 wird dann die Vormundschaftsbehörde (sachlich) zuständig erklärt zum Entscheid über Einweisung, Zurückbehaltung oder Entlassung bei Unmündigen, in § 7 wie erwähnt für dringende Fälle ausserdem praktizierende Ärzte und der Vormund. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 6 und 7 nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesetzesaufbau muss jedoch geschlossen werden, dass diese sich auch entsprechend dem Verweis in § 5 Abs. 3 sinngemäss nach den § 2 ff. EG füF richten soll. In § 2 wird für Betreuungsmassnahmen der Oberamtmann zuständig erklärt "bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Amtei" (Abs. 1); nach § 3 sind Personen, welche sich in der Amtei aufhalten und unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, der Wohnsitzbehörde zu melden. Anknüpfungspunkt ist also nach § 2 ff. des solothurnischen Einführungsgesetzes der zivilrechtliche Wohnsitz der betroffenen Person. Das bedeutet, dass in Fällen, in welchen Gefahr im Verzug liegt und ein Arzt die Einweisung verfügt, grundsätzlich das solothurnische EG füF anwendbar ist, wenn die Einweisung sich gegen eine Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn richtet. Diese Lösung erscheint auch durchaus sinnvoll, liegt doch die Zuständigkeit, sobald die Angelegenheit nicht (mehr) dringlich ist, ohnehin in der Zuständigkeit der vormundschaftlichen Organe, deren Zuständigkeit sich ihrerseits nach dem Wohnsitz des Betroffenen richtet. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, etwa in einem Fall, in welchem eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort eines Betroffenen eine Einweisung beispielsweise in eine weit weg gelegene ausserkantonale Anstalt verfügt, ist hier nicht zu entscheiden. Für den vorliegenden Fall der Einweisung einer Betroffenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn in die KPK Solothurn durch einen ausserkantonalen Arzt steht jedenfalls fest, dass das solothurnische EG füF anzuwenden und demnach das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn örtlich zuständige richterliche Beschwerdeinstanz ist. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1992

Schlagwörter

protective deprivation of libertylocal jurisdictiondomicileurgent admissionguardianship authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether territorial jurisdiction for urgent protective deprivation of liberty depends on the person's domicile.

Extrahierter Entscheid

The cantonal authorities' territorial jurisdiction is determined by the protected person's civil domicile; for urgent physician-ordered admissions, Solothurn law applies when the person is domiciled in Solothurn.

Extrahierte Begründung

Article 397b CC leaves room for cantonal rules. The structure of the Solothurn introductory act shows that the domicile link in §§ 2 ff. also governs urgent cases under §§ 6 and 7, since § 5 refers back to those provisions. This is consistent with the general rule that non-urgent decisions lie with the guardianship authorities at the person's domicile.

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