Standing to object in building permit proceedings

ZZ.1992.43Übriges Gericht04.06.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Architect Z. challenged a planned roof extension by the parish church, arguing that the project endangered an exemplary building, infringed his copyrights, and violated aesthetic rules. The Baukommission refused to enter into the objection, the Bau-Departement likewise refused to hear the subsequent complaint, and the Verwaltungsgericht upheld those non-entry decisions. It held that standing under the VRG requires a specially affected, legally protected interest linked to the purpose of the building permit procedure. Purely private rights, such as copyright or contractual claims, do not normally create standing and must be pursued before the civil courts.

Omnilex-Regeste

§§ 11bis, 12 VRG; Baueinsprache-Beschwerdelegitimation; private-law objections against a building project do not normally confer standing. Standing to object in building permit proceedings requires that the complainant be specially affected and rely on an interest protected by the public-law building regime. Merely factual, economic or aesthetic concerns may suffice only if they amount to a sufficiently close, own, and legally cognizable interest; this delineates the boundary to popular complaints. Claims arising from private-law relations, such as copyright, servitudes, inheritance or contract, are not protected by the building permit procedure and must be asserted before the civil courts, unless they constitute a direct prerequisite of a public-law norm (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.43**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:05.06.1992
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.79
Titel:** Baubewilligung, Beschwerdelegitimation**
Resümee:§ 12 VRG. Beschwerdelegitimation. Privatrechtliche Einwendungen gegen ein Bauprojekt begründen in der Regel keine Beschwerdelegitimation.
SOG 1992 Nr. 43 **§ 12 VRG.*Beschwerdelegitimation. Privatrechtliche Einwendungen gegen ein Bauprojekt begründen in der Regel keine Beschwerdelegitimation. Der in Basel wohnhafte Architekt Z. erhob gegen den von der römisch-katholischen Kirchgemeinde B. geplanten Dachaufbau über dem Saalgebäude Baueinsprache mit der Begründung, dadurch werde der Bestand eines exemplarischen Bauwerkes in Frage gestellt und die Urheberrechte des Architekten tangiert; ferner verstosse das Bauvorhaben gegen die Ästhetikbestimmungen des Baugesetzes. Die Baukommission trat auf die Einsprache nicht ein, das Bau-Departement nicht auf eine entsprechende Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diese Entscheide erhobene Beschwerde ab und verneinte die Beschwerdelegitimation von Z. mit folgender Begründung: 2. Die solothurnische Baugesetzgebung umschreibt die Legitimation zur Baueinsprache nicht besonders. Anwendbar sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation. Nach § 11 bis VRG ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. In § 12 Abs. 1 VRG wird sodann die Beschwerdelegitimation wie folgt umschrieben: "Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat." Diese Bestimmungen sind im wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und in Verwaltungsrechtspflegegesetzen anderer Kantone, z.B. der Kantone Bern und Aargau, sodass zur Auslegung auch die zu diesen Erlassen entwickelte Rechtsprechung und Rechtslehre herangezogen werden können. Danach ist zur Baueinsprache legitimiert, wer durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als jedermann berührt wird. Er muss dazu eine besonders nahe Beziehung haben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran besitzen, dass die Baubehörde die Rechtsmässigkeit des Bauvorhabens prüft. Dieses Rechtsschutzinteresse kann ein bloss faktisches oder wirtschaftliches sein, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. Darin liegt die Abgrenzung zur unerwünschten Popularbeschwerde (A. Zaugg, Komm. BauG BE, N 16 zu Art. 35 BauG; BVR 1982 S. 263; SOG 1987 Nr. 31, S. 86 f.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 152 f.; E. Zimmerlin, Komm. BauG AG, N 3 zu § 4 und N 5 zu § 151 BauG). Voraussetzung der Legitimation zur Baueinsprache ist jedoch immer, dass es sich um Interessen handelt, zu deren Schutz das Baubewilligungsverfahren berufen ist. Das trifft für den Schutz rein privater Rechte nicht zu. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien nach § 9 Abs. 3 KBR vielmehr an den Zivilrichter zu weisen. Das gilt z.B. für eine sachenrechtliche Dienstbarkeit oder einen Erbanspruch am Baugrundstück oder einen obligationsrechtlichen Anspruch an der Baute, z.B. aus Miet- oder Werkvertrag. Private Rechtsverhältnisse sind nur zu beachten, wenn sie für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen unmittelbare Voraussetzungen sind, z.B. ein genügendes Zufahrtsrecht nach § 5 Abs. 1 lit. a KBR (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 151 und N 1b zu § 152 BauG; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 10 f.). Beim Beschwerdeführer geht es um rein private Rechte, deren Schutz in der Baugesetzgebung nirgends vorgesehen ist. Er hat zum Bauvorhaben keinerlei nahe Beziehung hinsichtlich eines Interesses, zu dessen Schutz das Baubewilligungsverfahren bestimmt ist. Er behauptet ein solches Interesse auch gar nicht. Die Ansprüche, die ihm als Architekt des Kirchenbaus allenfalls zustehen, sind offenbar urheberrechtlicher oder vertraglicher Art. Dafür stehen zivilprozessuale Verfahren zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache mit öffentlichen Interessen, namentlich der Ästhetik, begründet, ändert nichts daran, dass es um rein private Ansprüche geht. Damit fehlt ihm die Legitimation zur Baueinsprache. Die Baukommission B. handelte demnach richtig, als sie auf seine Einsprache nicht eintrat. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1992

Schlagwörter

standingbuilding permitprivate rightsnon-entrypopular complaintcivil courtsaesthetic objections

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the architect had standing to file a building objection against the planned roof extension.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because his objections concerned private rights not protected by the building permit procedure and he showed no sufficiently close public-law interest.

Extrahierte Begründung

Under §§ 11bis and 12 VRG, standing requires being specially affected and having a protected interest in annulment or amendment. Building objections are reserved for interests protected by building law; purely private rights must be pursued before the civil courts. The asserted copyright or contractual claims did not confer standing, even if framed with aesthetic arguments.

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