Childcare costs as deductible maintenance expenses

ZZ.1992.4Übriges Gericht13.07.1992Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In divorce proceedings, the father had custody of three young daughters and hired a household helper. He asked that the full wage costs be counted as child maintenance expenses. The appellate court held that the hiring was justified given the children’s ages and the father’s work load, but the helper also performed ordinary household tasks benefiting both father and children. Therefore, only part of the costs could be deducted, and the lower court’s allowance of CHF 2,000 was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 145 ZGB; childcare costs as maintenance expenses: costs of a household helper hired because the children are placed in the care of one parent may be taken into account as special child-related expenses only to the extent that they are actually attributable to childcare. Where the helper also performs general household work, the expense cannot be fully charged to child maintenance, because part of the benefit accrues to the custodial parent as well. The decisive factor is a reasonable apportionment of the total cost in light of the concrete care needs and the mixed character of the household assistance (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.4**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:14.07.1992
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.45
Titel:** Unterhaltsbeiträge, Kosten der Kinderbetreuung**
Resümee:** Art. 145 ZGB. Kosten der Kinderbetreuung als Unterhaltskosten.**
SOG 1992 Nr. 4 ** Art. 145 ZGB.*Kosten der Kinderbetreuung als Unterhaltskosten. Ein Ehemann, dem für die Dauer des Ehescheidungsprozesses die Kinder zugeteilt wurden, stellte für die Betreuung der Kinder eine Haushalthilfe an und verlangte, dass die Lohnkosten der Angestellten bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder vollumfänglich berücksichtigt würden. Der Gerichtspräsident berücksichtigte nur einen Teil der Lohnkosten. Das Obergericht schützte diesen Entscheid und führte dazu aus: Zur Ermittlung der Beitragshöhe hat der Vorderrichter das Einkommen, die Steuern sowie die Anwaltskosten der Parteien als Berechnungsfaktoren eingesetzt. Sie blieben unangefochten. Umstritten ist alleine der Betrag von Fr. 2'000.--, den der Gerichtspräsident dem Ehemann für die Betreuung der Kinder im Sinne eines ausserordentlichen Vorabzugs zugestanden hat. Dieser macht höhere Betreuungskosten geltend. Er beschäftigt seit anfangs Jahr eine Angestellte, deren Arbeitszeit von Montag bis Freitag,jeweils von 07.15 bis 17.00 Uhr, dauert. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2'631.--. Unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts resultiert eine jährliche Bruttolohnsumme von Fr. 34'203.--. Die Sozialabzüge betragen 10,5%, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden, womit sich für diesen der jährliche Lohnaufwand auf Fr. 35'998.65 oder pro Monat auf rund Fr. 3'000.-- beläuft. Hinzu kommen die Prämien für die Unfallversicherung, so dass der vom Kläger angegebene Kostenaufwand von Fr. 3'100.-- zutreffen dürfte. Er blieb denn auch von seiten der Beklagten der Höhe nach unbestritten. Der Vorderrichter hat die drei Töchter der Parteien der Obhut des Ehemannes unterstellt. Im Alter von 6, 8 und 10 Jahren sind sie in besonderem Masse auf durchgehende Pflege und Betreuung angewiesen. Die Anstellung einer Frau, die -- mit Ausnahme der Wochenenden -- tagsüber für sie da ist, erscheint daher als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Vater während der Woche beruflich offenbar stark beansprucht wird. Einschränkend ist allerdings festzustellen, dass sich eine Hausangestellte schon begrifflich nicht nur der Kinderbetreuung widmet, sondern namentlich auch die Haushaltsführung besorgt. Davon profitieren sowohl die drei Kinder als auch der Kläger. Der Vorabzug kann daher nicht die vollen Kosten der Haushaltshilfe umfassen und muss folglich entsprechend herabgesetzt werden. Nach den dargelegten Gesichtspunkten erscheint für die sich aus der Obhutszuweisung ergebenden, abzugsfähigen Sonderkosten der vom Vorderrichter festgelegte Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Juli 1992

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the full salary costs of a household helper hired to care for children assigned to one parent must be included as deductible child maintenance costs under Art. 145 ZGB.

Extrahierter Entscheid

No. The helper's costs could be taken into account only to the extent attributable to childcare; because the helper also performed household tasks benefiting both the children and the father, a full deduction was unwarranted.

Extrahierte Begründung

Children aged 6, 8 and 10 required continuous care, so hiring day-time assistance was justified. However, a household helper does not exclusively provide childcare but also household management. The resulting common benefit meant the advance deduction had to be reduced. The amount of CHF 2,000 fixed by the lower court was considered appropriate.

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