Late cassation grounds cannot be raised after the deadline

ZZ.1992.29Übriges Gericht25.08.1992Inadmissible

Zusammenfassung

The Obergericht Criminal Chamber held that new cassation grounds cannot generally be added after expiry of the appeal period. Although the post-1991 wording of § 193 para. 2 lit. b StPO allows a substance-over-form approach where the complaint’s reasoning clearly reveals a wrongly labeled ground, that exception did not help the appellant here. He had consistently argued only incorrect application of law in his filed complaint and raised arbitrary fact-finding and lack of jurisdiction for the first time at the oral hearing. The court therefore did not enter on those late grounds.

Regest

§ 190 Abs. 1, § 193 Abs. 2 lit. b StPO; Kassationsbeschwerde und Rügeprinzip: Der Kassationsgrund muss grundsätzlich innert Beschwerdefrist bezeichnet bzw. aus der Begründung erkennbar gemacht werden; nach Fristablauf ist eine Erweiterung des Rechtsmittels unzulässig. Nach der Revision ist zwar bei unrichtiger Bezeichnung des Kassationsgrundes nicht überspitzt formalistisch zu verfahren, wenn aus der Begründung klar hervorgeht, dass der tatsächlich einschlägige Grund angerufen wird. Diese teleologische Korrektur findet jedoch keine Anwendung, wenn die neuen Rügen erst nach Ablauf der Frist erstmals vorgebracht werden und aus der fristgerecht eingereichten Beschwerde nicht ersichtlich waren. Entscheidend bleibt die fristgebundene Rügeerhebung (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.29**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:26.08.1992
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.43
Titel:** Zum Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren**
Resümee:§ 190 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 lit. b StPO. Zum Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren.
SOG 1992 Nr. 29 **§ 190 Abs. 1 und § 193 Abs. 2 lit. b StPO.*Zum Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren. X. wurde vom Gerichtspräsidenten wegen vorschriftswidrigen Rechtsüberholens auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. In der Kassationsbeschwerdeschrift machte er unrichtige Rechtsanwendung nach § 190 Abs. 1 lit. c StPO geltend. An der obergerichtlichen Verhandlung brachte er erstmals die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsdarstellung und des unzuständigen Richters vor; die Strafkammer trat auf diese beiden Kassationsgründe mit folgender Begründung nicht ein: Die Beschwerde stützt sich auf den Kassationsgrund gemäss § 190 Abs. 1 lit. c StPO. Seit der Revision der Strafprozessordnung (in Kraft seit 1.4.1991) umfasst diese Bestimmung -- im Gegensatz zur früheren Fassung -- nur noch die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, nicht mehr auch jene der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Bereits unter der Geltung der alten Strafprozessordnung hat das Obergericht entschieden, dass eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 lit. c aStPO stützt, nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 lit. b aStPO ausgedehnt werden kann (SOG 1976 Nr. 21). Da die Kassationsbeschwerde nach wie vor als unvollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet ist und die Revision in materieller Hinsicht an § 190 Abs. 1 StPO nichts geändert hat, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass der Kassationsgrund nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geändert werden kann. Bei der erwähnten Revision der Strafprozessordnung ist es allerdings unterlassen worden, § 193 Abs. 2 lit. b StPO redaktionell anzupassen. Im neuen Text steht nach wie vor, wenn die Angabe des Kassationsgrundes fehle, werde angenommen, der Beschwerdeführer stütze sich auf den in § 190 Abs. 1 lit. c StPO genannten Grund. Infolge dieses redaktionellen Versehens des Gesetzgebers wendet das Obergericht das Rügeprinzip seit der StPO-Revision in den Fällen nicht mehr strikte an, in denen sich der Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. c bloss aus der gesetzlichen Vermutung des § 193 Abs. 2 lit. b ergibt, aus der Beschwerdebegründung jedoch klar hervorgeht, dass auch der Kassationsgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gemäss § 190 Abs. 1 lit. b angerufen wird. Es käme überspitztem Formalismus gleich, wenn das Rügeprinzip in diesen Fällen streng angewendet würde. Gleiches muss gelten im Fall, wo § 190 Abs. 1 lit. c StPO zwar ausdrücklich als einzige Bestimmung genannt wird, aus der Beschwerdebegründung aber klar hervorgeht, dass sich die Beschwerde auch auf den Kassationsgrund gemäss § 190 Abs. 1 lit. b StPO stützt. In diesem Fall wird also nicht auf die unrichtige Bezeichnung, sondern auf die materiell vorgebrachten Rügen abgestellt. Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders. Der Beschwerdeführer hat die Rüge des unzuständigen Richters genauso wie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erstmals in der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebracht. Bis zu diesem Verfahrensstadium hatte er stets entschieden die Auffassung vertreten, sein Verhalten sei nicht als Rechtsüberholen im Sinne von Gesetz und Praxis zu betrachten. Konsequenterweise berief er sich bei Einlegung des Rechtsmittels denn auch ausdrücklich auf den Kassationsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachten Kassationsgründe kann demnach nicht eingetreten werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. August 1992

Schlagwörter

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